1. a) Die betreibungsrechtliche Beschwerde ist dazu bestimmt, die Amtshandlungen der Schuldbetreibungs- und Konkursorgane korrigieren zu lassen, sofern sie die Bestimmungen oder den Sinn und Geist des Bundesrechts verletzen oder dieses aufgrund der gegebenen Verhältnisse nicht angemessen anwenden, sowie um ihre Untätigkeit zu rügen (BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl., Art. 17 N 1). Verfügungen des Konkursamtes können an die (einzige) kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden. Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage, wobei wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung jederzeit Beschwerde erhoben werden kann (Art. 17 SchKG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 1 lit.