Die Vorinstanz reichte innert erstreckter Frist am 28. Oktober eine Duplik ein (act. B/27), worauf sich die Beschwerdeführerin am 8. November 2024 nochmals vernehmen liess (act. B/35). Am 19. November 2024 ging schliesslich eine weitere Stellungnahme der Vorinstanz ein (act. B/38). Die Beschwerdeführerin verzichtete am 28. November 2024 auf eine nochmalige Eingabe (act. B/41). Die Beschwerdegegnerin beteiligte sich nicht am Verfahren. AB.2024.39-AS 5/20 3. Auf den weiteren Sachverhalt und die Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II.