Im Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführerin innert erstreckter Frist am 24. September 2024 eine Replik ein (act. B/17) und teilte ausserdem am 24. Oktober 2024 mit, sie habe gegen die E.__AG in Liq. am 9. Oktober 2024 eine Strafanzeige eingereicht, nachdem sie den Ausführungen der Vorinstanz entnommen habe, dass vier unter Eigentumsvorbehalt stehende Maschinen zu ihrem Nachteil "verschrottet" worden seien (act. B/24 f.). Das Strafverfahren wurde in der Folge bis zum Ausgang des Aussonderungsverfahrens sistiert (act. B/29/33). Die Vorinstanz reichte innert erstreckter Frist am 28. Oktober eine Duplik ein (act.