Am 5. September 2024 teilte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit, dass sie nach dem Rücktritt vom Kaufvertrag (vom 15. September 2017) im Konkursverfahren nicht weiter die Kaufpreisrestanz, sondern eine Schadenersatzforderung im gleichen Umfang und Rang der Forderungseingabe geltend mache. Gleichzeitig reichte sie der Vorinstanz einen Kostenfestsetzungsbeschluss vom […] 2022 des Landgerichts […] ein, worin die Konkursitin verpflichtet worden war, der Beschwerdeführerin wegen Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung € 847.50 nebst Zinsen zu bezahlen. Diese Forderung sei ebenfalls im Konkursverfahren zuzulassen (act. B/18/22 f.).