Am 3. Juli 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin um Einsicht in weitere Akten (act. B/2/3). Mit E- Mail vom 5. Juli 2024 verweigerte die Vorinstanz mit Verweis auf ihr Schreiben vom 2. Juli 2024 und einer möglicherweise fehlenden Gläubigerstellung eine weitere Akteneinsicht der Beschwerdeführerin (act. B/2/5).