Vorinstanz die Beschwerdeführerin zudem zur Einreichung von Beweisen zur AB.2024.39-AS 4/20 Substantiierung ihrer Forderungseingabe vom […] 2024 auf, ansonsten werde gemäss des ihnen bekannten Vorbehaltsurteils (des Landgerichts [...] vom […] 2018) nur eine Forderung von Fr. 500'000.00 zugelassen und der Restbetrag voraussichtlich im Kollokationsverfahren abgewiesen (act. B/2/19). Am 3. Juli 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin um Einsicht in weitere Akten (act.