b) Am 28. Juni 2024 hatte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz sodann um Einsicht in die Konkursakten ersucht. Namentlich forderte sie Einsicht in sämtliche Unterlagen bezüglich einer allfälligen Veräusserung aller sich in der Konkursmasse befindlicher Vermögenswerte, einer allfälligen Gebrauchsüberlassung der gemäss Kaufvertrag vom 15. September 2017 verkauften Maschinen und aller im Konkurs angemeldeter Forderungen der Gläubiger (act. B/2/17). Mit E-Mail vom 2. Juli 2024 stellte ihr die Vorinstanz die Freihandverkaufsverfügung vom […] 2024 (samt Inventar) und die Vereinbarung zur Gebrauchsüberlassung vom 16. Mai 2024 zu (act. B/2/2, B/2/6 und B/2/18). Gleichentags forderte die