7. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin bei Veräusserungen von Vermögensgegenständen aus der Konkursmasse, Konkurs-Nr. […], vorab Gelegenheit zur Abgabe eines höheren Angebots nach Art. 256 Abs. 3 SchKG zu geben. 8. Unter o/e Kostenfolge (inkl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Vorinstanz bzw. des Staates. Anträge des Konkursamtes (act. B/10 S. 21, ohne Verweise) 1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, ev. sei sie abzuweisen (fehlendes schutzwürdiges Interesse und fehlende qualifizierte Gläubigereigenschaft der Beschwerdeführerin).