5. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine angemessene Frist zur Abgabe eines höheren Angebots nach Art. 256 Abs. 3 SchKG betreffend sämtliche im Inventar zur aufzuhebenden Freihandverkaufsverfügung vom […] 2024, Kon- kurs-Nr. […], genannten Gegenstände (162 Positionen) anzusetzen. 6. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, weitere Veräusserungen von Vermögenswerten aus der Konkursmasse, Konkurs-Nr. […], zu unterlassen.