3. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sämtliche Vollzugshandlungen zur Rückabwicklung der aufzuhebenden Freihandverkaufsverfügung vom […] 2024, Konkurs- Nr. […], im Sinne des obigen Antrags gemäss Ziff. 2 vorzunehmen. 4. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin das Akteneinsichtsrecht nach Art. 8a SchKG in die Konkursakten, Konkurs-Nr. […], zu gewähren.