17 SchKG). Dies gilt namentlich in Bezug auf nicht mehr vorhandene bzw. bereits weiterverarbeitete oder -veräusserte Gegenstände eines Freihandverkaufs, in welchem ein Gesamtkaufpreis samt Goodwill und eine Betriebsübernahme vereinbart wurde (E. II/2). Es verstösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, die konkursamtliche Vorgehensweise im Rahmen eines Freihandverkaufs gemäss Art. 256 SchKG bzw. wirtschaftlichen Notverkaufs gemäss Art. 243 Abs. 2 SchKG anzufechten und die Ansetzung einer Frist zur Abgabe eines höheren Angebots zu verlangen, ohne gleichzeitig hinreichend konkret darzutun, ein entsprechend höheres Angebot machen zu wollen (E. II/3d). Entscheid siehe PDF