{"Signatur": "SG_ABSK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-02-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_ABSK_001_AB-2024-39-AS_2025-02-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13849&type=1563347022&cHash=ccd18d9d3f976faa0504704b75818b29", "Checksum": "efe7d2e62457e212834bd1af15238009"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["AB.2024.39-AS"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 07.02.2025 AB.2024.39-AS"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 07.02.2025 AB.2024.39-AS"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 07.02.2025 AB.2024.39-AS"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundsätzlich erlischt das Beschwerderecht gegen den Abschluss eines Freihandverkaufs nach einem Jahr (Art. 256 SchKG i.V.m. Art. 259 SchKG i.V.m. Art. 132a Abs. 3 SchKG). Vor Ablauf der Jahresfrist fehlt es der Beschwerde gegen die Aufhebung einer Freihandverkaufsverfügung an einem praktischen Verfahrens-zweck und der Beschwerdeführerin an einem entsprechend schutzwürdigen Interesse, wenn die durch die Verwertung bewirkte Eigentumsübertragung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (Art. 17 SchKG). Dies gilt namentlich in Bezug auf nicht mehr vorhandene bzw. bereits weiterverarbeitete oder -veräusserte Gegenstände eines Freihandverkaufs, in welchem ein Gesamtkaufpreis samt Goodwill und eine Betriebsübernahme vereinbart wurde (E. 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Dies gilt namentlich in Bezug auf nicht mehr vorhandene bzw. bereits weiterverarbeitete oder -veräusserte Gegenstände eines Freihandverkaufs, in welchem ein Gesamtkaufpreis samt Goodwill und eine Betriebsübernahme vereinbart wurde (E. II/2).\n\nAB.2024.39-AS 18/20\nDie Vorinstanz reichte mit Stellungnahme vom 28. Oktober 2024 zahlreiche Unterlagen\nbezüglich des erfolgten Freihandverkaufs ein und erläuterte ausführlich, wie es zum Abschluss des entsprechenden Vertrags mit der Beschwerdegegnerin kam (act. B/2/27 S. 9\nff. und B/2/28; vgl. vorne E. II.2b). Die Vorinstanz kam folglich in dieser Hinsicht dem Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin bereits nach, weshalb sich die Beschwerde in\ndiesem Zusammenhang als gegenstandslos erweist. Was die übrigen Konkursakten betrifft, macht die Vorinstanz keine entgegenstehenden Interessen geltend (act. B/10, B/27\nund B/38). Solche sind auch keine ersichtlich. Ausserdem liegen keine Anhaltspunkte für\nAuskunftsverweigerungsgründe gemäss Art. 8a Abs. 3 und 4 SchKG vor. Demzufolge ist\nder Beschwerdeführerin Einsicht in die gesamten Konkursakten zu geben und die Beschwerde ist in dieser Hinsicht gutzuheissen.\n\n6. Im Ergebnis ist die Beschwerde gegen die Freihandverkaufsverfügung vom […] 2024\nabzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Die Beschwerde gegen die Nichtgewährung\nder Einsicht in die Konkursakten vom 5. Juli 2024 ist gutzuheissen, soweit sie nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist.\n\n7. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG ist das Beschwerdeverfahren gebührenfrei. Es werden zudem keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\n\nAB.2024.39-AS 19/20\nEntscheid\n\n1. Die Beschwerde gegen die Freihandverkaufsverfügung vom […] 2024 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n2. Die Beschwerde gegen die Nichtgewährung der Akteneinsicht vom 5. Juli 2024 wird\ngutgeheissen, soweit sie nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist.\n\n3. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.\n\nAB.2024.39-AS 20/20\n"}