{"Signatur": "SG_ABSK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-02-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_ABSK_001_AB-2024-39-AS_2025-02-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13849&type=1563347022&cHash=ccd18d9d3f976faa0504704b75818b29", "Checksum": "efe7d2e62457e212834bd1af15238009"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["AB.2024.39-AS"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 07.02.2025 AB.2024.39-AS"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 07.02.2025 AB.2024.39-AS"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 07.02.2025 AB.2024.39-AS"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundsätzlich erlischt das Beschwerderecht gegen den Abschluss eines Freihandverkaufs nach einem Jahr (Art. 256 SchKG i.V.m. Art. 259 SchKG i.V.m. Art. 132a Abs. 3 SchKG). Vor Ablauf der Jahresfrist fehlt es der Beschwerde gegen die Aufhebung einer Freihandverkaufsverfügung an einem praktischen Verfahrens-zweck und der Beschwerdeführerin an einem entsprechend schutzwürdigen Interesse, wenn die durch die Verwertung bewirkte Eigentumsübertragung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (Art. 17 SchKG). Dies gilt namentlich in Bezug auf nicht mehr vorhandene bzw. bereits weiterverarbeitete oder -veräusserte Gegenstände eines Freihandverkaufs, in welchem ein Gesamtkaufpreis samt Goodwill und eine Betriebsübernahme vereinbart wurde (E. 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Dies gilt namentlich in Bezug auf nicht mehr vorhandene bzw. bereits weiterverarbeitete oder -veräusserte Gegenstände eines Freihandverkaufs, in welchem ein Gesamtkaufpreis samt Goodwill und eine Betriebsübernahme vereinbart wurde (E. II/2).\n\n 1. Akten, aus denen sich ergibt, wann die B.__ GmbH oder deren Vertreter erstmals Interesse an einem Erwerb von Vermögenswerten aus der Konkursmasse bekundet hatten;\n2. Akten, aus denen sich ergibt, welche materiellen Verhandlungen betreffend den Erwerb von Vermögenswerten aus der Konkursmasse stattgefunden haben, die schliesslich zur Freihandverkaufsverfügung vom […]\n2024 geführt haben (insbesondere Korrespondenz betreffend Inhalt einer solchen Freihandverfügung bzw.\nProtokolle der Vertragsverhandlungen);\n3. Akten, aus denen sich ergibt, auf welcher Grundlage der Fortführungswert von CHF 850'000.00 für sämtliche freihändig veräusserten Vermögenswerte festgelegt wurde (insbesondere allfällige Schätzungsprotokolle oder Gutachten);\n4. Akten, aus denen sich ergibt, wann der Kaufpreis in Höhe von CHF 850'000.- vom wem effektiv überwiesen\nworden war (in der Freihandverfügung ist lediglich erwähnt, dass dieser bereits überwiesen worden sei);\n\nBetreffend Gebrauchsüberlassungsvereinbarung:\n\n5. Akten, aus denen sich ergibt, welche materiellen Verhandlungen betreffend die Gebrauchsüberlassungsvereinbarung stattgefunden haben (insbesondere Korrespondenz betreffend die Regelung der Anrechnung der\n\nAB.2024.39-AS 17/20\nbereits geleisteten Zahlungen an den Kaufpreis im Falle eines Erwerbs der Maschinen durch die\nB.__GmbH; vgl. Ziff. 6 der Gebrauchsüberlassungsvereinbarung, insbesondere Protokolle der Vertragsverhandlungen;\n6. Akten, aus denen sich ergibt, wann die B.__ GmbH das Depot überwiesen hat und für welche Monate die\nB.__ GmbH die Entschädigung für die Gebrauchsüberlassung bisher bezahlt hat;\n7. Akten, aus denen sich ergibt, auf welcher Grundlage die Höhe der monatlichen Entschädigung für die Gebrauchsüberlassung der Maschinen festgelegt wurde.\n\nIn der Folge teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 5. Juli 2024 u.a.\nmit, dass ihr aufgrund der bisherigen Abklärungen und Unterlagen wahrscheinlich keine\nGläubigerstellung und damit kein Akteneinsichtsrecht mehr zukomme (act. B/2/5).\n\nc) Die Beschwerdeführerin hat am […] 2024 im Konkursverfahren gegen die E.__ AG in\nLiq. eine Forderung von insgesamt Fr. 3'189'450.90 eingegeben (act. B/2/13). Diesbezüglich macht sie inzwischen infolge Vertragsrücktritts vom 5. März 2024 nicht mehr die offene Kaufpreis-, sondern eine Schadenersatzforderung im gleichen Umfang geltend. Zudem reichte sie der Vorinstanz mit Schreiben vom 5. September 2024 eine weitere Konkursforderung von € 847.50 ein, die auf dem vollstreckbaren Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts […] vom […] 2022 basiert (act. B/18/22 ff.). Im Beschwerdeverfahren ist nicht abschliessend zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Gläubigerstellung zukommt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (act. B/10 S. 7 ff.) hat die Beschwerdeführerin zumindest in Bezug auf den vollstreckbaren Kostenfestsetzungsbeschluss in genügender Hinsicht glaubhaft gemacht, dass ihr eine potenzielle Gläubigerstellung zukommt.\n\nUnbestritten und aktenkundig ist zudem, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der\nKonkursitin vor dem Landgericht […] in Deutschland ein Prozess wegen einer angeblich\noffenen Kaufpreisforderung aus dem Kaufvertrag vom 15. September 2017 hängig ist\n(act. B/1 S. 7, B/17 S. 3, B/18/24, B/27 S. 5 f., B/35 S. 4 und B/2/9). Ausserdem machte\ndie Beschwerdeführerin am 6. März 2024 die Aussonderung von Maschinen klageweise\ngeltend, die sie mit Kaufvertrag vom 15. September 2017 an die Konkursitin verkauft hat\n(act. B/2/14) und für die sie im Eigentumsvorbehaltsregister der Gemeinde H.__ einen Eigentumsvorhalt eintragen liess (act. B/2/8). Gemäss der derzeitigen Aktenlage ist das entsprechende Verfahren vor dem Kreisgericht […] hängig (act. B/1 S. 8, B/2/14-16, B/10\nS. 8, B/18/27, B/27 S. 3). Unabhängig von der glaubhaft gemachten Gläubigerstellung der\nBeschwerdeführerin würde ihr die Akteneinsicht selbst als Drittperson zustehen, welche in\nmehreren Gerichtsprozessen mit der Konkursitin steht.\n\n"}