{"Signatur": "SG_ABSK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-02-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_ABSK_001_AB-2024-39-AS_2025-02-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13849&type=1563347022&cHash=ccd18d9d3f976faa0504704b75818b29", "Checksum": "efe7d2e62457e212834bd1af15238009"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["AB.2024.39-AS"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 07.02.2025 AB.2024.39-AS"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 07.02.2025 AB.2024.39-AS"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 07.02.2025 AB.2024.39-AS"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundsätzlich erlischt das Beschwerderecht gegen den Abschluss eines Freihandverkaufs nach einem Jahr (Art. 256 SchKG i.V.m. Art. 259 SchKG i.V.m. Art. 132a Abs. 3 SchKG). Vor Ablauf der Jahresfrist fehlt es der Beschwerde gegen die Aufhebung einer Freihandverkaufsverfügung an einem praktischen Verfahrens-zweck und der Beschwerdeführerin an einem entsprechend schutzwürdigen Interesse, wenn die durch die Verwertung bewirkte Eigentumsübertragung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (Art. 17 SchKG). Dies gilt namentlich in Bezug auf nicht mehr vorhandene bzw. bereits weiterverarbeitete oder -veräusserte Gegenstände eines Freihandverkaufs, in welchem ein Gesamtkaufpreis samt Goodwill und eine Betriebsübernahme vereinbart wurde (E. 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Dies gilt namentlich in Bezug auf nicht mehr vorhandene bzw. bereits weiterverarbeitete oder -veräusserte Gegenstände eines Freihandverkaufs, in welchem ein Gesamtkaufpreis samt Goodwill und eine Betriebsübernahme vereinbart wurde (E. II/2).\n\nAB.2024.39-AS 15/20\nfinanzieller Natur zu sein, es genügt auch ein rechtliches Interesse anderer Art. Ein abstraktes und allgemeines Interesse genügt hingegen nicht (SK SchKG-WEINGART, 4. Aufl.,\nArt. 8a N 5). Ist der Konkurs einmal eröffnet, bezweckt das Einsichtsrecht, dass die Konkursgläubiger die Lage des Schuldners prüfen und im Konkursverfahren ihre Rechte\nwahrnehmen können. Im Fall des Konkurses ist daher grundsätzlich jeder Konkursgläubiger zur Einsicht in die Konkursakten berechtigt. Wer ausserdem unabhängig von seiner\nGläubigerstellung im Konkurs zu Schaden gekommen ist und den Ausfall gegenüber einem Dritten einklagen will, kann die Konkursakten einsehen, um Beweise gegen den Dritten zu sammeln (BGE 141 III 281 E. 3.3.2). Das Einsichtsrecht steht ferner Gläubigern zu,\ndie zwar noch keine Betreibung gegen die eingetragene Person eingeleitet haben, aber\ndennoch z.B. zur Prüfung von allfälligen Anschlussfristen (Art. 110 SchKG) oder zur Abklärung eines Konkursantrags (Art. 190 SchKG) ein Interesse daran haben zu wissen, ob\nihr Schuldner bereits von anderen Gläubigern betrieben wird. Auch bloss potenzielle\nGläubiger sind einsichtsberechtigt. Auch jede weitere Drittperson, die ein Interesse glaubhaft macht, kann die Protokolle und Register der Betreibungs- und der Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen. Eine allgemeine Vermutung der Legitimation, wie sich diese aus der Gläubiger- oder Schuldnereigenschaft ergibt, besteht beim\nnicht am Verfahren beteiligten Dritten nicht. Vielmehr hat das ersuchte Amt im Einzelfall\nzwischen dem Einsichtsinteresse des Gesuchstellers und dem Geheimhaltungsinteresse\ndes Betroffenen abzuwägen und aufgrund der konkreten Interessenlage in bestimmtem\nUmfang Einsicht zu gewähren oder zu verweigern (SK SchKG-WEINGART, Art. 8a N 12 ff.).\nIn Art. 8a Abs. 2 SchKG sieht das Gesetz vor, dass ein solches darin liegt, dass ein direkter Zusammenhang zwischen der Auskunft zu entnehmenden Information und den berechtigten Interessen des Auskunftsersuchenden bestehen muss (vgl. BGE 115 III 1 E. 2;\nBSK SchKG I-PETER, 3. Aufl., Art. 8a N. 12 f.). In der Praxis wird ein schützenswertes Interesse insbesondere bei Personen bejaht, die beweisen oder wenigstens glaubhaft\nmachen können, dass sie gegenüber der von der Auskunft betroffenen Person eine Forderung haben oder der Gesuchsteller mit der betreffenden Person in einem Prozess steht\n(BGE 115 III 81 E. 2; BGer 5A_83/2010 E. 6.3).\n\nbb) Der Umfang des Einsichtsrechts bestimmt sich nach dem konkret bestehenden Auskunftsinteresse. Dem Entscheid über das im Einzelfall zu gewährende Einsichtsrecht liegt\nstets eine Abwägung des Interesses des Gesuchstellers an einer umfassenden Information einerseits und dem Datenschutzinteresse des Betriebenen andererseits zugrunde.\nEntgegen dem Wortlaut von Art. 8a Abs. 1 SchKG umfasst das Einsichtsrecht nicht nur\ndie Protokolle und Register, sondern erlaubt alle Akten und Belege einzusehen. Das umfasst grundsätzlich alle sich auf den konkreten Fall bezogenen beim Betreibungs- oder\n\nAB.2024.39-AS 16/20\nKonkursamt, respektive bei der Konkursverwaltung, befindlichen Akten (BSK SchKG I-\nPETER, Art. 8a N 24 f.; SK SchKG-WEINGART, Art. 8a N 26; vgl. BGE 135 III 503 E. 3). Die\nAuskunft hat unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips zu erfolgen (BGer\n5A_891/2015 E. 4.2). Im Übrigen dürfen keine Auskunftsverweigerungsgründe gemäss\nArt. 8a Abs. 3 und 4 SchKG vorliegen.\n\nb) Die Beschwerdeführerin ersuchte die Vorinstanz am 28. Juni 2024 um Einsicht in sämtliche Akten betreffend einer allfälligen Veräusserung aller sich zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung in der Konkursmasse befindlichen Vermögenswerte, insbesondere bezüglich eines allfälligen Freihandverkaufs. Zudem beantragte sie Akteneinsicht betreffend\neiner allfälligen Gebrauchsüberlassung der gemäss Kaufvertrag vom 15. September 2017\nunter Eigentumsvorbehalt verkauften Maschinen und aller im Konkurs angemeldeter Forderungen und Gläubiger. Namentlich ersuchte sie um Zustellung eines Verzeichnisses\nder Gläubiger und deren angemeldeter Forderungen (act. B/2/17). Mit E-Mail vom 2. Juli\n2024 stellte ihr die Vorinstanz die Freihandverkaufsverfügung vom […] 2024, den Entwurf\ndes Konkursinventars, das Register über die Eigentumsvorbehalte und die Gebrauchsüberlassungsvereinbarung vom 16. Mai 2024 zu (act. B/2/2, B/2/6 und B/2/18). Weiter\nwies sie darauf hin, dass sie Unterlagen in Bezug auf die im Konkurs angemeldeten Forderungen der Gläubiger noch nicht herausgeben könne, da diese zuerst gesichtet und bearbeitet werden müssten (act. B/2/6). Daraufhin ersuchte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz mit E-Mail vom 3. Juli 2024 in Bezug auf den Freihandverkauf und die Gebrauchsüberlassungsvereinbarung um Einsicht in die folgenden Unterlagen (act. B/2/3):\n\nBetreffend Freihandverkaufsverfügung:\n\n"}