{"Signatur": "SG_ABSK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-02-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_ABSK_001_AB-2024-39-AS_2025-02-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13849&type=1563347022&cHash=ccd18d9d3f976faa0504704b75818b29", "Checksum": "efe7d2e62457e212834bd1af15238009"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["AB.2024.39-AS"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 07.02.2025 AB.2024.39-AS"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 07.02.2025 AB.2024.39-AS"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 07.02.2025 AB.2024.39-AS"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundsätzlich erlischt das Beschwerderecht gegen den Abschluss eines Freihandverkaufs nach einem Jahr (Art. 256 SchKG i.V.m. 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Dies gilt namentlich in Bezug auf nicht mehr vorhandene bzw. bereits weiterverarbeitete oder -veräusserte Gegenstände eines Freihandverkaufs, in welchem ein Gesamtkaufpreis samt Goodwill und eine Betriebsübernahme vereinbart wurde (E. II/2).\n\nd) Abgesehen davon brachte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde vom\n12. Juli 2024 zwar zunächst vor, sie sei bereit, die Abgabe eines höheren Angebots innert\nangemessener Frist zu prüfen, sobald ihr von der Vorinstanz sämtliche Konkursakten zur\nVerfügung gestellt würden. Sie biete Gewähr für die Einreichung eines höheren Angebots\n(act. B/1 S. 3). Am 24. September 2024 führte sie im Rahmen ihrer Replik aus, sie könne\naufgrund der ihr verweigerten Akteneinsicht und ihrer Unkenntnis über die Aktenlage zurzeit keine Prüfung der Anforderungen (an ein Höherangebot) vornehmen. Ausserdem\nkönne sie nicht überprüfen, ob ein sachgerechter Preis für die Vermögenswerte erzielt\nworden sei (act. B/17 S. 13). Daraufhin reichte die Vorinstanz mit Duplik vom 28. Oktober\n2024 zahlreiche Unterlagen in Bezug auf den erfolgten Freihandverkauf ein und zeigte\nausführlich auf, wie es zum Abschluss der entsprechenden Verfügung mit der Beschwerdegegnerin gekommen war (vgl. act. B/27 f.; sowie vorne E. II. 2b). Dabei legte sie auch\nden Korrespondenzverlauf mit den Kaufinteressenten vor, insbesondere die konkreten\nKaufpreisangebote (act. B/28/17-23), den Beleg des Zahlungseingangs der Beschwerdegegnerin vom 12. Februar 2024 (act. B/28/26) und das Verzeichnis der Forderungseingaben (act. B/28/28), um welche die Beschwerdeführerin die Vorinstanz mit E-Mail vom\n3. Juli 2024 ersucht hatte (act. B/2/3). Die Vorinstanz bringt vor, die eingereichten Akten\nenthielten die notwendigen Details zum Freihandverkauf (act. B/27 S. 21). Mit Eingabe\nvom 8. November 2024 macht die Beschwerdeführerin in der Folge neu geltend, dass sie\nnach der im Rahmen der Duplik gewährten Einsicht in einzelne das Bieterverfahren betreffende Dokumente bereit sei, ein \"mindestens gleichwertiges Angebot\" für sämtliche im\n\nAB.2024.39-AS 14/20\nInventar zur aufzuhebenden Freihandverkaufsverfügung vom […] 2024 genannten Gegenstände abzugeben, wobei die Vorinstanz im Rahmen der Akteneinsicht mitunter offenzulegen habe, welche der inventarisierten Gegenstände nicht mehr vorhanden bzw. bereits durch die Beschwerdegegnerin weiterveräussert worden seien (act. B/35 S. 4). Damit\nhat die Beschwerdeführerin nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass sie ein das\nHöchstgebot übersteigendes Angebot machen will.\n\nWer auf dem Beschwerdeweg die konkursamtliche Vorgehensweise anficht und die Ansetzung einer Frist zum Höherangebot verlangt, muss dartun, dass er/sie ein entsprechendes Angebot machen will; es besteht kein schützenswertes Interesse und würde vielmehr dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Interesse der Gläubigergesamtheit\nan einem möglichst vorteilhaften Verwertungsergebnis widersprechen, den ganzen Freihandverkauf aufzuheben und rückabzuwickeln, ohne dass Gewähr für ein höheres Angebot besteht. Dies gilt umso mehr, wenn aufgrund eines raschen Wertzerfalls nicht davon\nausgegangen werden kann, dass annähernd zu den ursprünglichen Konditionen überhaupt noch andere Käufer gefunden werden könnten (vgl. BGer 5A_27/2013 E. 3.2), zumal es vorliegend wie aufgezeigt um eine Betriebsübernahme (samt Arbeitnehmenden\nund Goodwill) und entsprechend um ein Gesamtpaket ging, das verkauft wurde. Die Beschwerdeführerin verstösst folglich gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn\nsie die konkursamtliche Vorgehensweise anficht und die Ansetzung einer Frist zur Abgabe eines höheren Angebots verlangt, ohne gleichzeitig hinreichend konkret darzutun,\nein entsprechendes höheres Angebot machen zu wollen. Sie legte namentlich auch nicht\ndar, dass sie nebst den verkauften Inventarpositionen auch den Betrieb, die Arbeitsverträge der betroffenen Arbeitnehmenden und den Mietvertrag übernehmen würde (act. 1\nS. 17 und 35). Insofern hat die Beschwerdeführerin auch unter diesem Gesichtspunkt kein\nschützenswertes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Freihandverkaufsverfügung.\n\n4. Zusammenfassend ist die Beschwerde gegen die angefochtene Freihandverkaufsverfügung abzuweisen, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann. Eine Rückabwicklung erweist sich bei einer Gesamtbetrachtung als unmöglich.\n\n5. a/aa) Jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, kann die Protokolle und Register\nder Betreibungs- und Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen\n(Art. 8a Abs. 1 SchKG). Entscheidend für das Vorliegen eines solchen Interesses ist nach\nbundesgerichtlicher Rechtsprechung ein schützenswertes, besonderes und gegenwärtiges Einsichtsinteresse (BGer 5A_83/2010 E. 6.3). Dieses braucht nicht notwendigerweise\n\n"}