{"Signatur": "SG_ABSK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-02-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_ABSK_001_AB-2024-39-AS_2025-02-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13849&type=1563347022&cHash=ccd18d9d3f976faa0504704b75818b29", "Checksum": "efe7d2e62457e212834bd1af15238009"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["AB.2024.39-AS"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 07.02.2025 AB.2024.39-AS"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 07.02.2025 AB.2024.39-AS"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 07.02.2025 AB.2024.39-AS"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundsätzlich erlischt das Beschwerderecht gegen den Abschluss eines Freihandverkaufs nach einem Jahr (Art. 256 SchKG i.V.m. 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Dies gilt namentlich in Bezug auf nicht mehr vorhandene bzw. bereits weiterverarbeitete oder -veräusserte Gegenstände eines Freihandverkaufs, in welchem ein Gesamtkaufpreis samt Goodwill und eine Betriebsübernahme vereinbart wurde (E. II/2).\n\nAB.2024.39-AS 12/20\nverfügung vom […] 2024 waren, gerechtfertigt und insbesondere wirtschaftlich begründet\nwar. Es bestehen ausserdem Hinweise, dass viele Inventarpositionen (u.a. Rohstoffe […]\nund Enderzeugnisse) einer schnellen Wertverminderung unterlagen. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies und bringt vor, die Haltbarkeit von […] und […] betrage bei korrekter\nLagerung zwei Jahre. Sie stützt sich dabei auf zwei Online-Artikel (act. B/1 S. 12 und B/17\nS. 9). Selbst wenn dem grundsätzlich so wäre, hätte sich der Wert von Rohprodukten\ntrotzdem täglich vermindert und es wären entsprechend hohe Lagerkosten angefallen,\nwas ebenfalls einen Notverkauf rechtfertigen würde. Wie die Vorinstanz ausserdem vorbringt, habe es sich um ein Alleinstellungsmerkmal des Unternehmens gehandelt, dass\nstets frische Ware an die Kunden geliefert worden sei (act. 27 S. 19). Vor diesem Hintergrund erweist sich der Antrag der Beschwerdeführerin, es sei gutachterlich festzustellen,\nwie die Haltbarkeit und Verderblichkeit der zum Konkurszeitpunkt zur Konkursmasse gehörenden Waren gewesen sei, als unbehilflich (act. B/17 S. 10). Massgeblich ist ferner,\ndass mit dem Notverkauf der Betrieb der Konkursitin nahtlos fortgeführt, sämtliche Arbeitsplätze erhalten und das Mietverhältnis betreffend der Geschäftsräumlichkeiten fortgeführt werden konnten, was ein rasches Handeln der Vorinstanz erforderlich machte. Irrelevant ist zudem, ob die Vermieterin auch bei der Übernahme durch einen anderen Interessenten auf ein allfällig ihr zustehendes Retentionsrecht verzichtet hätte, wie es die Beschwerdeführerin vorbringt. Fakt ist, dass sie vorliegend darauf verzichtet hat und der Verkaufserlös nicht um eine entsprechende Retentionsforderung geschmälert wurde. Abgesehen davon handelt es bei der entsprechenden Behauptung der Beschwerdeführerin um\neine reine Mutmassung (act. B/1 S. 13).\n\nEntgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin erscheint der von der Beschwerdegegnerin\ngeleistete Kaufpreis von Fr. 850'000.00 insgesamt als fair und es ist davon auszugehen,\ndass dieser dem Fortführungswert der gesamten veräusserten Vermögenswerte (samt\nGoodwill) entsprach, zumal es sich um das zweithöchste Gebot gehandelt und die\nHöchstbietende (P.__ AG) den Kaufpreis nachweislich nicht innert vereinbarter Frist (bis\nzum 29. Januar 2024 16.00 Uhr) bezahlt hat (act. 1 S. 1 und 140, B/17 S. 12 f., B/28/23 ff.\nund B/35 S. 2 f.). Die Beschwerdeführerin behauptet, dass preismindernde Absprachen\nzwischen der meistbietenden Kaufinteressentin (P.__ AG) und der Beschwerdegegnerin\nzu einem Mindererlös und somit zu einem Schaden der Gläubigergemeinschaft geführt\nhätten, ohne hierzu Belege einzureichen (act. 1 S. 14, B/17 S. 11 und B/35 S. 3). Aus\ndem Umstand allein, dass F.__ sowohl bei der Betriebsübernahme der Konkursitin durch\ndie Beschwerdegegnerin als auch durch die P.__ AG Geschäftsführer der jeweiligen Gesellschaft hätte sein sollen bzw. tatsächlich geworden ist (act. B/28/21 ff.), kann solches\nnicht geschlossen werden. Ausserdem steht einem Freihandverkauf grundsätzlich nicht\n\nAB.2024.39-AS 13/20\nentgegen, dass eine Gesellschaft einzig mit dem Zweck gegründet wird, die Geschäfte einer Konkursitin mit dem bisherigen Geschäftsführer weiterzuführen (vgl. auch act. B/17\nS. 11). Insgesamt ist davon auszugehen, dass durch den erfolgten Freihandverkauf mit\nnahtloser Weiterführung des Betriebs samt Übernahme der Arbeitnehmenden und des\nMietverhältnisses ein besserer Preis erzielt werden konnte als bei einem späteren Verkauf. Es ist nicht ersichtlich, dass das Konkursamt bei der vorliegenden Ausgangslage\nsein Ermessen überschritten hat, indem es von Dringlichkeit nach Art. 243 Abs. 2 SchKG\nausging.\n\nIm Übrigen bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass die einzelnen Inventarpositionen jeweils für sich betrachtet einen bedeutenden Inventarwert bzw. Vermögenswert\ni.S.v. Art. 256 Abs. 3 SchKG aufweisen würden bzw. aufgewiesen hatten. Solches wird\nvon der Beschwerdeführerin auch nicht dargetan (act. B/1, B/17 und B/35). Es ist deshalb\nnicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin einen Anspruch zur Einreichung eines\nhöheren Angebots gehabt hätte.\n\n"}