{"Signatur": "SG_ABSK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-02-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_ABSK_001_AB-2024-39-AS_2025-02-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13849&type=1563347022&cHash=ccd18d9d3f976faa0504704b75818b29", "Checksum": "efe7d2e62457e212834bd1af15238009"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["AB.2024.39-AS"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 07.02.2025 AB.2024.39-AS"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 07.02.2025 AB.2024.39-AS"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 07.02.2025 AB.2024.39-AS"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundsätzlich erlischt das Beschwerderecht gegen den Abschluss eines Freihandverkaufs nach einem Jahr (Art. 256 SchKG i.V.m. Art. 259 SchKG i.V.m. Art. 132a Abs. 3 SchKG). Vor Ablauf der Jahresfrist fehlt es der Beschwerde gegen die Aufhebung einer Freihandverkaufsverfügung an einem praktischen Verfahrens-zweck und der Beschwerdeführerin an einem entsprechend schutzwürdigen Interesse, wenn die durch die Verwertung bewirkte Eigentumsübertragung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (Art. 17 SchKG). Dies gilt namentlich in Bezug auf nicht mehr vorhandene bzw. bereits weiterverarbeitete oder -veräusserte Gegenstände eines Freihandverkaufs, in welchem ein Gesamtkaufpreis samt Goodwill und eine Betriebsübernahme vereinbart wurde (E. 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Dies gilt namentlich in Bezug auf nicht mehr vorhandene bzw. bereits weiterverarbeitete oder -veräusserte Gegenstände eines Freihandverkaufs, in welchem ein Gesamtkaufpreis samt Goodwill und eine Betriebsübernahme vereinbart wurde (E. II/2).\n\ncc) Die kantonalen Aufsichtsbehörden sprechen sich zwar teilweise dafür aus, den Konkursgläubigern sei im Rahmen eines Notverkaufs unter Umständen das Recht einzuräumen, höhere Angebote zu unterbreiten (vgl. u.a. Entscheid Obergericht Kanton Zürich\nPS120211 E. 5.2.3). Das Bundesgericht führte in BGer 5A_893/2017 aber explizit aus, es\nerübrige sich, die Frage zu erörtern, ob bei Dringlichkeit im Sinne von Art. 243 Abs. 2\nSchKG das Recht zum Höhergebot nach Art. 256 Abs. 3 SchKG ausgeschlossen werden\nkönne. Das Recht zum Höherangebot betreffe neben Grundstücken lediglich die Vermögenswerte von bedeutendem Wert. Abgesehen von dieser Einschränkung liege es im Ermessen des Konkursamtes, ob es die Gläubiger zur Einreichung eines Angebots einladen\n\nAB.2024.39-AS 11/20\nwolle, bevor es einen Freihandverkauf verfüge (E. 3.1 und 3.4.3; vgl. auch BGer 27/2013\nE. 4 und 7B.254/2004 in: Praxis 95 [2006] Nr. 8 E. 2.1). Was unter einem Vermögensgegenstand von bedeutendem Wert i.S.v. Art. 256 Abs. 3 SchKG zu verstehen ist, lässt das\nGesetz offen. Während einzelne Lehrmeinungen davon ausgehen, der \"bedeutende Wert\"\nim Sinn dieser Bestimmung bestimme sich primär in Relation zur Gesamtmasse, geht die\nherrschende Lehre und Rechtsprechung von einem objektiven Massstab aus. Im Tenor\nwird dafür plädiert, dass ein Inventar- bzw. Liquidationswert von Fr. 50'000.00 (entsprechend einem Verkehrswert von Fr. 100'000.00) als Richtwert zu gelten habe. Weitere\nLehrmeinungen gehen ebenfalls von einem objektiven Massstab aus und nennen ähnliche Werte mit gewissen Abweichungen nach unten und oben (vgl. zum Ganzen BGer\n5A_678/2012 E. 4 m.w.H.; bestätigt betreffend Abstellen auf Inventarwert in BGer\n5A_893/2017 E. 3.4.3). Das Objekt muss für sich betrachtet, unabhängig von der Höhe\nder Passiven und dem Vorliegen weiterer Aktiven, einen bedeutenden Wert aufweisen\n(zum Ganzen BSK SchKG II-BÜRGI, 3. Aufl., Art. 256 N 26b).\n\nc) Nach Angaben der Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 28. Oktober 2024 habe die\nBeschwerdegegnerin nebst dem (teilweise verderblichen) Inventar auch sämtliche Arbeitsverträge der Mitarbeitenden der Konkursitin übernommen, sodass insbesondere zwei\nlaufende Grossaufträge hätten ausgeführt werden können. Dadurch habe die Passivmasse der privilegierten Forderungen um rund Fr. 100'000.00 verringert werden können.\nAusserdem habe die Beschwerdegegnerin den Mietvertrag der Konkursitin in Bezug auf\ndie Geschäftsräumlichkeiten an der […]strasse in H.__ mit der Vermieterschaft rückwirkend per […] 2024 und die noch offenen Mietkosten übernommen. In der Folge habe die\nVermieterin unwiderruflich auf das Retentionsrecht verzichtet, weshalb der Verwertungserlös nicht um retentionsgesicherte Mietzinsforderungen geschmälert worden sei. Insgesamt habe mit dem angefochtenen Freihandverkauf ein Gesamtvorteil für die Gesamtheit\nder Gläubiger von Fr. 1'040'016.20 erzielt werden können (act. B/27 S. 17 f. und B/28/30\nf.). Laut dem von der Vorinstanz eingeholten Kurzgutachten von Prof. Dr. M.__ vom\n24. Oktober 2024 habe sie mit dem angefochtenen Freihandverkauf eine einmalige Möglichkeit und ein sehr gutes Ergebnis für die Allgemeinheit der Gläubiger realisiert. Es\nhandle sich um einen beachtlichen bzw. substantiellen Betrag für die Betriebsmittel der\nGemeinschuldnerin. Erfahrungsgemäss erscheine ausserdem fraglich, ob ein solcher Betrag Monate später (nach einem Betriebsunterbruch) noch hätte erzielt werden können\n(act. B/27 S. 12 ff.).\n\nDamit hat die Vorinstanz hinreichend dargetan, dass eine Notverkaufssituation bestanden\nhat bzw. die vorzeitige Verwertung der Gegenstände, welche Inhalt der Freihandverkaufs-\n\n"}