{"Signatur": "SG_ABSK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-02-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_ABSK_001_AB-2024-39-AS_2025-02-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13849&type=1563347022&cHash=ccd18d9d3f976faa0504704b75818b29", "Checksum": "efe7d2e62457e212834bd1af15238009"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["AB.2024.39-AS"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 07.02.2025 AB.2024.39-AS"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 07.02.2025 AB.2024.39-AS"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 07.02.2025 AB.2024.39-AS"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundsätzlich erlischt das Beschwerderecht gegen den Abschluss eines Freihandverkaufs nach einem Jahr (Art. 256 SchKG i.V.m. Art. 259 SchKG i.V.m. Art. 132a Abs. 3 SchKG). Vor Ablauf der Jahresfrist fehlt es der Beschwerde gegen die Aufhebung einer Freihandverkaufsverfügung an einem praktischen Verfahrens-zweck und der Beschwerdeführerin an einem entsprechend schutzwürdigen Interesse, wenn die durch die Verwertung bewirkte Eigentumsübertragung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (Art. 17 SchKG). Dies gilt namentlich in Bezug auf nicht mehr vorhandene bzw. bereits weiterverarbeitete oder -veräusserte Gegenstände eines Freihandverkaufs, in welchem ein Gesamtkaufpreis samt Goodwill und eine Betriebsübernahme vereinbart wurde (E. 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Dies gilt namentlich in Bezug auf nicht mehr vorhandene bzw. bereits weiterverarbeitete oder -veräusserte Gegenstände eines Freihandverkaufs, in welchem ein Gesamtkaufpreis samt Goodwill und eine Betriebsübernahme vereinbart wurde (E. II/2).\n\nAB.2024.39-AS 9/20\nS. 12 Rz. 23). Der von der Beschwerdegegnerin geleistete Kaufpreis ging bei der Konkursverwaltung am 12. Februar 2024 ein (act. B/28/26).\n\nc) Demzufolge ist davon auszugehen, dass inzwischen nur noch ein Teil der veräusserten\nGegenstände vorhanden ist bzw. ein Teil davon bereits verarbeitet und/oder weiterveräussert wurde. Mit Stellungnahme vom 28. Oktober 2024 bringt die Vorinstanz denn auch\nvor, vom gesamten veräusserten Inventar im Rahmen des Freihandverkaufs sei 20% verderblich gewesen. Ausserdem seien die Enderzeugnisse und die Handelswaren \"alle\nweg\", von den Hilfsstoffen noch rund 30% und von den Verpackungsmaterialien noch\netwa 40% vorhanden. Bei den Rohstoffen sei vom […] \"alles weg\" und vom […] noch\nca. 60% \"hier\". Das Büromobiliar bzw. -inventar sei alles noch vorhanden, allerdings nicht\nwerthaltig. Sie stützt sich dabei wohl auf eine telefonische Auskunft des Geschäftsführers\nder Beschwerdegegnerin (act. B/27 S. 20). Von der Beschwerdeführerin werden diese\nVorbringen nicht (substantiiert) bestritten (act. B/35 S. 5). Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass im Rahmen des Freihandverkaufs ein Gesamtkaufpreis für sämtliche Gegenstände gemäss Konkursinventar Nr. 1-27 und Nr. 29-161 samt Goodwill vereinbart wurde\n(act. B/2/2). Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist zumindest in Bezug auf die nicht\nmehr vorhandenen bzw. bereits weiterverarbeiteten oder -veräusserten Gegenstände eine\nRückabwicklung des Freihandverkaufs nicht mehr möglich und die diesbezügliche Beschwerde verfolgt keinen praktischen Verfahrenszweck. Etwas anderes wird von der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht in rechtsgenüglich dargetan (vgl. act. B/1 S. 5 und B/35\nS. 5). Der Beschwerdeführerin fehlt es insoweit an einem schutzwürdigen Interesse an\nder Aufhebung der angefochtenen Freihandverkaufsverfügung, weshalb in diesem Zusammenhang auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.\n\n3. a) Die Beschwerdeführerin bestreitet die Voraussetzungen für einen Freihand- bzw.\nNotverkauf. Zudem sei fraglich, ob ein angemessener Verkaufspreis geleistet worden sei.\nAusserdem stellt sie sich auf den Standpunkt, ihr hätte die Gelegenheit zur Abgabe eines\nhöheren Angebots gegeben werden müssen (act. B/1 S. 12 f., B/17 S. 9 ff. und B/35).\n\nb/aa) Gemäss Art. 256 Abs. 1 SchKG können die zur Masse gehörenden Vermögensgegenstände auf Anordnung der Konkursverwaltung öffentlich versteigert oder, falls die\nGläubiger es beschliessen, freihändig verkauft werden. Vermögensgegenstände von bedeutendem Wert und Grundstücke dürfen nur freihändig verkauft werden, wenn die Gläubiger vorher Gelegenheit erhalten haben, höhere Angebote zu machen (Abs. 3). Die für\ndas ordentliche Konkursverfahren erlassenen Verwertungsregeln gelten mit gewissen\n\nAB.2024.39-AS 10/20\nAusnahmen auch für das summarische Konkursverfahren (Art. 231 Abs. 3 SchKG). Dies\ngilt auch für die Anordnung eines Notverkaufs (BGer 5A_893/2017 E. 3.1).\n\nbb) Die Konkursverwaltung kann gemäss Art. 243 Abs. 2 SchKG ohne Aufschub Gegenstände verwerten, die schneller Wertverminderung ausgesetzt sind, einen kostspieligen\nUnterhalt erfordern oder unverhältnismässige Aufbewahrungskosten verursachen. Zudem\nkann sie anordnen, dass Wertpapiere und andere Gegenstände, die einen Börsen- oder\neinen Marktpreis haben, sofort verwertet werden. Dies gilt auch – wie vorliegend – im\nsummarischen Konkursverfahren. Ein Notverkauf setzt immer Dringlichkeit voraus. Diese\nist selbstredend graduell unterschiedlich und auch eine Frage des Ermessens (BSK\nSchKG II-RUSSENBERGER/WOHLGEMUTH, 3. Aufl., Art. 243 N 8). Ein Notverkauf setzt das\nVorliegen spezieller Umstände voraus, die ein Abweichen vom normalen Verfahrensablauf rechtfertigen, wie die Notwendigkeit, einen Schaden zu verhindern. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erstellt ist, dass die Chance auf eine günstige Verwertung des\nKonkursvermögens wegen der Art oder Eigenschaften der betroffenen Güter mit der Zeit\nsinkt. Eine vorzeitige Verwertung kann auch wirtschaftlich begründet sein. So kann ein\nkaufmännisches Unternehmen einen Vermögenswert darstellen, der schneller Wertverminderung ausgesetzt und deshalb zu verkaufen ist, sobald es zu vorteilhaften Bedingungen, welche die Erhaltung der Arbeitsplätze und die Fortsetzung des Mietvertrags gewährleisten, möglich ist (BGer 7B.254/2004 in: Praxis 95 (2006) Nr. 8 E. 2.1; vgl. BSK\nSchKG II-RUSSENBERGER/WOHLGEMUTH, Art. 243 N 9). Zudem können hohe Lager- oder\nUnterhaltskosten einen Notverkauf rechtfertigen. Das ökonomische Gesamtinteresse der\nMasse und damit auch der Gläubigergesamtheit steht als Massstab stets im Zentrum der\nEntscheidung (BSK SchKG II-RUSSENBERGER/WOHLGEMUTH, Art. 243 N 8b). Der erzielte\nPreis muss insgesamt fair erscheinen. Er wird nicht inhaltlich und absolut, sondern durch\nein faires Verfahren bestimmt (MEIER, die Weiterführung des Unternehmens nach Konkurseröffnung, BlSchK 2003, S. 16).\n\n"}