{"Signatur": "SG_ABSK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-02-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_ABSK_001_AB-2024-39-AS_2025-02-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13849&type=1563347022&cHash=ccd18d9d3f976faa0504704b75818b29", "Checksum": "efe7d2e62457e212834bd1af15238009"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["AB.2024.39-AS"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 07.02.2025 AB.2024.39-AS"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 07.02.2025 AB.2024.39-AS"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 07.02.2025 AB.2024.39-AS"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundsätzlich erlischt das Beschwerderecht gegen den Abschluss eines Freihandverkaufs nach einem Jahr (Art. 256 SchKG i.V.m. Art. 259 SchKG i.V.m. Art. 132a Abs. 3 SchKG). Vor Ablauf der Jahresfrist fehlt es der Beschwerde gegen die Aufhebung einer Freihandverkaufsverfügung an einem praktischen Verfahrens-zweck und der Beschwerdeführerin an einem entsprechend schutzwürdigen Interesse, wenn die durch die Verwertung bewirkte Eigentumsübertragung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (Art. 17 SchKG). Dies gilt namentlich in Bezug auf nicht mehr vorhandene bzw. bereits weiterverarbeitete oder -veräusserte Gegenstände eines Freihandverkaufs, in welchem ein Gesamtkaufpreis samt Goodwill und eine Betriebsübernahme vereinbart wurde (E. II/2)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2108", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:52:35", "Checksum": "cecfcdf1e2aa6ff8ce29d684f2815d6a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 07.02.2025 AB.2024.39-AS\nRegeste:\nGrundsätzlich erlischt das Beschwerderecht gegen den Abschluss eines Freihandverkaufs nach einem Jahr (Art. 256 SchKG i.V.m. Art. 259 SchKG i.V.m. Art. 132a Abs. 3 SchKG). Vor Ablauf der Jahresfrist fehlt es der Beschwerde gegen die Aufhebung einer Freihandverkaufsverfügung an einem praktischen Verfahrens-zweck und der Beschwerdeführerin an einem entsprechend schutzwürdigen Interesse, wenn die durch die Verwertung bewirkte Eigentumsübertragung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (Art. 17 SchKG). Dies gilt namentlich in Bezug auf nicht mehr vorhandene bzw. bereits weiterverarbeitete oder -veräusserte Gegenstände eines Freihandverkaufs, in welchem ein Gesamtkaufpreis samt Goodwill und eine Betriebsübernahme vereinbart wurde (E. II/2).\n\n2. a) Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung des\nBetreibungs- oder Konkursamtes in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an\nder Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (BGE 129 III 595 E. 3; BSK SchKG I-\nCOMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl., Art. 17 N 40). Die Aktivlegitimation setzt zudem ein aktuelles\nInteresse an der Aufhebung, Änderung oder Vornahme einer bestimmten Verfügung voraus. Dieses ist dann gegeben, wenn einerseits die Verletzung der Interessen des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vorliegt und andererseits die Beschwerde in der Folge nicht gegenstandslos geworden ist (LORANDI, Betreibungsrechtliche\nBeschwerde und Nichtigkeit, 2000, Art. 17 N 168 und 174). Die Beschwerde muss einen\npraktischen Verfahrenszweck verfolgen. Die Korrektur im Sinn eines Zurückkommens auf\ndie angefochtene Handlung muss noch möglich sein, was der Beschwerdeführer in gebotener Weise dartun muss (BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, Art. 17 N 7). Grundsätzlich erlischt das Beschwerderecht gegen den Abschluss eines Freihandverkaufs nach einem\nJahr (Art. 256 SchKG i.V.m. Art. 259 SchKG i.V.m. Art. 132a Abs. 3 SchKG). Schon vor\nAblauf der Jahresfrist ist die Aufhebung und damit die Anfechtung eines Verwertungsakts,\ninsbesondere einer Freihandverkaufsverfügung, mit Beschwerde ausgeschlossen, wenn\ndie durch die Verwertung bewirkte Eigentumsübertragung nicht mehr rückgängig gemacht\nbzw. berichtigt werden kann (LORANDI, Art. 17 N 264). Ein Freihandverkauf soll nicht\nleichthin, sondern nur bei Vorliegen schwerwiegender Mängel aufgehoben werden (BGE\n106 III 79 E. 5). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist insbesondere trotz\nMangelhaftigkeit des Zuschlags oder der Freihandverkaufsverfügung von der Aufhebung\nabzusehen bzw. von einem mangelnden praktischen Verfahrenszweck auszugehen, wenn\nder Erwerber die Sache inzwischen weiterveräussert hat und der Dritterwerber zu schützen ist, die Verwertung aufgrund bereits erfolgter Erlösverteilung oder aus anderen Gründen irreversibel geworden ist oder die Beschwerde gar nicht darauf abzielt, das Ergebnis\n\nAB.2024.39-AS 8/20\nder angefochtenen Betreibungshandlung rückgängig zu machen, sondern nur erhoben\nwird, um mit Blick auf einen nachfolgenden Schadenersatzprozess eine Pflichtwidrigkeit\nfeststellen zu lassen (BGer 5A_27/2013 E. 1.1; BSK SchKG I-ROTH, Art. 132a N 7 und\n39 ff.).\n\nb) Gemäss Angaben der Vorinstanz in der Stellungnahme vom 28. Oktober 2024 hätten\nsich nach der (amtlichen) Publikation der Konkurseröffnung über die E.__ AG in Liq. und\ngestützt auf entsprechende Medienmitteilungen einige Kaufinteressenten bei der Konkursverwaltung gemeldet und ihr Interesse am Kauf des Unternehmens der Konkursitin bekundet. Am 19. Januar 2024 habe mit zwei Kaufinteressenten eine Besichtigung des kompletten Inventars vor Ort stattgefunden. Im Rahmen einer ersten Angebotsrunde bis zum\n23. Januar 2024 (14.00 Uhr) seien Angebote von USD 800'000.00, Fr. 850'000.00 (P.__\nAG), Fr. 108'000.00 und Fr. 250'000.00 (B.__ GmbH) eingegangen; in einer zweiten\nNachbesserungsrunde bis zum 25. Januar 2024 (14.00 Uhr) solche von USD 900'000.00,\nFr. 900'000.00 (B.__ GmbH) und Fr. 950'000.00 (P.__ AG). Nachdem die Partei mit dem\nhöchsten Gebot die Zahlung trotz mehrerer Aufforderungen nicht innert vereinbarter Frist\ngeleistet habe, habe die Konkursverwaltung schliesslich mit der B.__ GmbH bzw. der Beschwerdegegnerin, der zweithöchsten Bieterin, am […] 2024 den Freihandverkauf abgeschlossen (act. B/27 S. 9 ff.). Entsprechendes geht auch aus den Akten hervor (vgl. act.\nB/28/17 ff.).\n\nGemäss der Freihandverkaufsverfügung vom […] 2024 verkaufte die Konkursmasse der\nE.__ AG in Liq. (v.d. die Vorinstanz) der Beschwerdegegnerin verschiedene Gegenstände\nim Eigentum der Konkursitin sowie deren Goodwill für einen Gesamtverkaufspreis von\nFr. 850'000.00. Dieser Freihandverkauf erfolgte als vorzeitiger Verwertungsakt im Sinne\neines wirtschaftlichen Notverkaufs gemäss Art. 243 Abs. 2 SchKG und betraf namentlich\nGegenstände gemäss Konkursinventarliste Nr. 1-27 und 29-161 bzw. sämtliches bewegliches Mobiliar, Einrichtungen, Büromobiliar, Enderzeugnisse (u.a. […], Inventar Nr. 49-63),\nHandelswaren (Inventar Nr. 64-67), Rohstoffe (u.a. […], Inventar Nr. 68-80 und 155-159),\nHilfsstoffe (u.a. […]; Inventar Nr. 82-104) und Verpackungsmaterial (Inventar Nr. 105-154;\nact. B/2/2). Aus der angefochtenen Freihandverkaufsverfügung (act. B/2/2, Ziff. 6), dem\nHandelsregisterauszug der Beschwerdegegnerin mit Sitz und Domizil am bisherigen Sitz\nund Domizil der Konkursitin (act. B/2/20) und den entsprechenden Vorbringen der Vorinstanz (act. B/10 S. 2; B/27 S. 12 ff.) geht sodann hervor, dass die Beschwerdegegnerin,\ndie wie erwähnt ebenfalls von F.__ geführt wird, den bisherigen Geschäftsbetrieb der\nKonkursitin, insbesondere die Produktion von […], fortgeführt hat (vgl. insb. act. B/27\n\n"}