{"Signatur": "SG_ABSK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-02-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_ABSK_001_AB-2024-39-AS_2025-02-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13849&type=1563347022&cHash=ccd18d9d3f976faa0504704b75818b29", "Checksum": "efe7d2e62457e212834bd1af15238009"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["AB.2024.39-AS"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 07.02.2025 AB.2024.39-AS"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 07.02.2025 AB.2024.39-AS"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 07.02.2025 AB.2024.39-AS"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundsätzlich erlischt das Beschwerderecht gegen den Abschluss eines Freihandverkaufs nach einem Jahr (Art. 256 SchKG i.V.m. Art. 259 SchKG i.V.m. Art. 132a Abs. 3 SchKG). Vor Ablauf der Jahresfrist fehlt es der Beschwerde gegen die Aufhebung einer Freihandverkaufsverfügung an einem praktischen Verfahrens-zweck und der Beschwerdeführerin an einem entsprechend schutzwürdigen Interesse, wenn die durch die Verwertung bewirkte Eigentumsübertragung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (Art. 17 SchKG). Dies gilt namentlich in Bezug auf nicht mehr vorhandene bzw. bereits weiterverarbeitete oder -veräusserte Gegenstände eines Freihandverkaufs, in welchem ein Gesamtkaufpreis samt Goodwill und eine Betriebsübernahme vereinbart wurde (E. 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Dies gilt namentlich in Bezug auf nicht mehr vorhandene bzw. bereits weiterverarbeitete oder -veräusserte Gegenstände eines Freihandverkaufs, in welchem ein Gesamtkaufpreis samt Goodwill und eine Betriebsübernahme vereinbart wurde (E. II/2).\n\nb/aa) Anlass zur Beschwerde bildet einerseits die Rechtmässigkeit der Freihandverkaufsverfügung vom […] 2024. Zu Recht steht nicht in Frage, dass der Freihandverkauf eine\nVerfügung ist, die nach Art. 17 SchKG anfechtbar ist (BGer 5A_893/ 2017 E. 3). Ausserdem richtet sich die Beschwerde gegen eine Verweigerung der Akteneinsicht gemäss Art.\n8a SchKG. Dagegen kann ebenfalls Beschwerde nach Art. 17 SchKG geführt werden\n(BGer 5A_351/2013 E. 3.1.2).\n\nbb) Mit Bezug auf den letzteren Beschwerdegrund ersuchte die Beschwerdeführerin die\nVorinstanz am 28. Juni 2024 um Einsicht in die Konkursakten der Konkursitin\n(act. B/2/17), worauf ihr diese mit E-Mail vom 2. Juli 2024 verschiedene Unterlagen zustellte (act. B/2/6). Am 3. Juli 2024 ersuchte sie die Vorinstanz um die Zustellung weiterer\nKonkursakten (act. B/2/3), was diese mit E-Mail vom 5. Juli 2024 verweigerte (act. B/2/5).\nDamit erfolgte die dagegen erhobene Beschwerde vom 12. Juli 2024 innert Frist.\n\nAB.2024.39-AS 6/20\ncc) Die Freihandverkaufsverfügung vom […] 2024 stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin ebenfalls mit E-Mail vom 2. Juli 2024 zu, nachdem diese zuvor um Einsicht in die\nKonkursakten ersucht hatte (act. B/2/6). Die Vorinstanz bringt vor, die Beschwerdeführerin\nhabe bereits vor dem 2. Juli 2024 Kenntnis über den Freihandverkauf zwischen der Konkursmasse der E.__ AG in Liq. und der Beschwerdegegnerin gehabt bzw. haben müssen,\nweshalb die Beschwerde verspätet und auf sie infolge Verspätung nicht einzutreten sei.\nNamentlich habe die Beschwerdeführerin im entsprechenden Konkurs am […] 2024 eine\nForderung eingegeben und am 6. März 2024 beim Kreisgericht […] eine Aussonderungsklage erhoben. Sie habe daher über die Vorgänge im Zusammenhang mit dem Konkurs\nKenntnis gehabt. Im Rahmen des Aussonderungsverfahrens habe die Beschwerdeführerin im Juni 2024 Einigungsgespräche mit der Konkursitin geführt, welche aber gescheitert\nseien. Intern sei bekannt und es liege in der Natur der Sache, dass sie über rechtsrelevante Vorgänge im Konkursverfahren orientiert worden sei. Ansonsten hätten keine Vergleichsgespräche geführt werden können. Hinzu komme, dass mit Medienmitteilung vom\n[…] die Beschwerdegegnerin über die Nachfolgelösung informiert habe (vgl. act. B/11/6).\nFerner sei am […] eine weitere Medienmitteilung über die Konkurseröffnung über die E.__\nAG in Liq. erfolgt (vgl. act. B/27/15 und B/27/16). Im Übrigen sei die Konkurseröffnung\nüber die E.__ AG in Liq. am […] im Schweizerischen Handelsamtsblatt und auf der Publikationsplattform des Kantons St. Gallen publiziert worden (act. B/10 S. 11 f., B/27 S. 2 ff.\nund B/27/14).\n\nWie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, legt die Vorinstanz nicht ausreichend\nsubstantiiert dar, inwiefern Erstere vor dem 2. Juli 2024 über den Abschluss des Freihandverkaufs tatsächlich Kenntnis erlangt hat (act. B/17 S. 3 f.). Zum einen war im Zeitpunkt der Pressemitteilungen vom […] und […] die Freihandverkaufsverfügung noch gar\nnicht von beiden Vertragsparteien unterzeichnet, weshalb die Beschwerdeführerin von deren Inhalt damals ohnehin keine hinreichende Kenntnis hätte erlangen können (act. B/2/2\nund B/11/6). Zum anderen ergeben sich aus der im Aussonderungsverfahren ergangenen\nSistierungsverfügung vom 17. Mai 2024 und der Wiederaufnahmeverfügung vom 2. Juli\n2024 ebenfalls keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin im damaligen Zeitpunkt\nbereits hinreichend Kenntnis über den Freihandverkauf vom […] 2024 gehabt hätte\n(act. B/2/14-16). Im Aussonderungsverfahren geht es ausserdem einzig um die Klärung\nder Frage, ob ein strittiger Gegenstand bzw. Vermögenswert, an welchem Drittansprüche\ngeltend gemacht werden, dem Konkursbeschlag unterliegt oder nicht (vgl. BGer\n5A_133/2019 E. 3.1.3). Insofern ist nicht auszuschliessen, dass sich der Verhandlungsrahmen bei den entsprechenden Einigungsgesprächen nur auf diese Thematik beschränkt\nhatte, wie dies die Beschwerdeführerin vorbringt (act. B/17 S. 4). Wie die Vorinstanz\n\nAB.2024.39-AS 7/20\nferner selbst einwendet, gelten mündlich oder schriftlich geführte Vergleichsgespräche\nzwischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten und deren Inhalt als vertraulich (BGer\n2C_500/2020 E. 4.5). Dementsprechend ist der von der Vorinstanz gestellte Beweisantrag\nbetreffend Befragung bzw. Einholung eines Berichts von Rechtsanwalt D.__, welcher damals als Rechtsvertreter der Konkursmasse bzw. Konkursverwaltung im Rahmen des\nAussonderungsverfahrens mit der Beschwerdeführerin Vergleichsgespräche geführt habe\n(vgl. act. B/27 S. 4), abzulehnen. Folglich ist mangels anderer Beweise davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin am 2. Juli 2024 erstmals hinreichend Kenntnis von der\nangefochtenen Freihandverkaufsverfügung vom […] 2024 erhielt und die dagegen eingereichte Beschwerde vom 12. Juli 2024 somit ebenfalls fristgerecht erhoben wurde.\n\n"}