{"Signatur": "SG_ABSK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-02-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_ABSK_001_AB-2024-39-AS_2025-02-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13849&type=1563347022&cHash=ccd18d9d3f976faa0504704b75818b29", "Checksum": "efe7d2e62457e212834bd1af15238009"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["AB.2024.39-AS"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 07.02.2025 AB.2024.39-AS"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 07.02.2025 AB.2024.39-AS"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 07.02.2025 AB.2024.39-AS"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundsätzlich erlischt das Beschwerderecht gegen den Abschluss eines Freihandverkaufs nach einem Jahr (Art. 256 SchKG i.V.m. Art. 259 SchKG i.V.m. Art. 132a Abs. 3 SchKG). Vor Ablauf der Jahresfrist fehlt es der Beschwerde gegen die Aufhebung einer Freihandverkaufsverfügung an einem praktischen Verfahrens-zweck und der Beschwerdeführerin an einem entsprechend schutzwürdigen Interesse, wenn die durch die Verwertung bewirkte Eigentumsübertragung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (Art. 17 SchKG). Dies gilt namentlich in Bezug auf nicht mehr vorhandene bzw. bereits weiterverarbeitete oder -veräusserte Gegenstände eines Freihandverkaufs, in welchem ein Gesamtkaufpreis samt Goodwill und eine Betriebsübernahme vereinbart wurde (E. II/2)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2108", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:52:35", "Checksum": "cecfcdf1e2aa6ff8ce29d684f2815d6a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 07.02.2025 AB.2024.39-AS\nRegeste:\nGrundsätzlich erlischt das Beschwerderecht gegen den Abschluss eines Freihandverkaufs nach einem Jahr (Art. 256 SchKG i.V.m. Art. 259 SchKG i.V.m. Art. 132a Abs. 3 SchKG). Vor Ablauf der Jahresfrist fehlt es der Beschwerde gegen die Aufhebung einer Freihandverkaufsverfügung an einem praktischen Verfahrens-zweck und der Beschwerdeführerin an einem entsprechend schutzwürdigen Interesse, wenn die durch die Verwertung bewirkte Eigentumsübertragung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (Art. 17 SchKG). Dies gilt namentlich in Bezug auf nicht mehr vorhandene bzw. bereits weiterverarbeitete oder -veräusserte Gegenstände eines Freihandverkaufs, in welchem ein Gesamtkaufpreis samt Goodwill und eine Betriebsübernahme vereinbart wurde (E. II/2).\n\nb) Am 28. Juni 2024 hatte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz sodann um Einsicht in\ndie Konkursakten ersucht. Namentlich forderte sie Einsicht in sämtliche Unterlagen bezüglich einer allfälligen Veräusserung aller sich in der Konkursmasse befindlicher Vermögenswerte, einer allfälligen Gebrauchsüberlassung der gemäss Kaufvertrag vom 15. September 2017 verkauften Maschinen und aller im Konkurs angemeldeter Forderungen der\nGläubiger (act. B/2/17). Mit E-Mail vom 2. Juli 2024 stellte ihr die Vorinstanz die Freihandverkaufsverfügung vom […] 2024 (samt Inventar) und die Vereinbarung zur Gebrauchsüberlassung vom 16. Mai 2024 zu (act. B/2/2, B/2/6 und B/2/18). Gleichentags forderte die\nVorinstanz die Beschwerdeführerin zudem zur Einreichung von Beweisen zur\n\nAB.2024.39-AS 4/20\nSubstantiierung ihrer Forderungseingabe vom […] 2024 auf, ansonsten werde gemäss\ndes ihnen bekannten Vorbehaltsurteils (des Landgerichts [...] vom […] 2018) nur eine Forderung von Fr. 500'000.00 zugelassen und der Restbetrag voraussichtlich im Kollokationsverfahren abgewiesen (act. B/2/19). Am 3. Juli 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin\num Einsicht in weitere Akten (act. B/2/3). Mit E- Mail vom 5. Juli 2024 verweigerte die Vorinstanz mit Verweis auf ihr Schreiben vom 2. Juli 2024 und einer möglicherweise fehlenden Gläubigerstellung eine weitere Akteneinsicht der Beschwerdeführerin (act. B/2/5).\n\n2. In der Folge erhob die Beschwerdeführerin gegen die Freihandverkaufsverfügung vom\n[...] 2024 und die Nichtgewährung der Einsicht in die Konkursakten vom 5. Juli 2024 am\n12. Juli 2024 Beschwerde bei der Kantonalen Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung- und\nKonkurs und stellte die eingangs erwähnten Anträge (act. B/1). Innert erstreckter Frist\nreichte die Vorinstanz am 20. August 2024 eine Stellungnahme mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren ein (act. B/10).\n\nAm 5. September 2024 teilte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit, dass sie nach\ndem Rücktritt vom Kaufvertrag (vom 15. September 2017) im Konkursverfahren nicht weiter die Kaufpreisrestanz, sondern eine Schadenersatzforderung im gleichen Umfang und\nRang der Forderungseingabe geltend mache. Gleichzeitig reichte sie der Vorinstanz einen\nKostenfestsetzungsbeschluss vom […] 2022 des Landgerichts […] ein, worin die Konkursitin verpflichtet worden war, der Beschwerdeführerin wegen Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung € 847.50 nebst Zinsen zu bezahlen. Diese Forderung sei ebenfalls im Konkursverfahren zuzulassen (act. B/18/22 f.).\n\nIm Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführerin innert erstreckter Frist am\n24. September 2024 eine Replik ein (act. B/17) und teilte ausserdem am 24. Oktober\n2024 mit, sie habe gegen die E.__AG in Liq. am 9. Oktober 2024 eine Strafanzeige eingereicht, nachdem sie den Ausführungen der Vorinstanz entnommen habe, dass vier unter\nEigentumsvorbehalt stehende Maschinen zu ihrem Nachteil \"verschrottet\" worden seien\n(act. B/24 f.). Das Strafverfahren wurde in der Folge bis zum Ausgang des Aussonderungsverfahrens sistiert (act. B/29/33). Die Vorinstanz reichte innert erstreckter Frist am\n28. Oktober eine Duplik ein (act. B/27), worauf sich die Beschwerdeführerin am 8. November 2024 nochmals vernehmen liess (act. B/35). Am 19. November 2024 ging schliesslich\neine weitere Stellungnahme der Vorinstanz ein (act. B/38). Die Beschwerdeführerin verzichtete am 28. November 2024 auf eine nochmalige Eingabe (act. B/41). Die Beschwerdegegnerin beteiligte sich nicht am Verfahren.\n\nAB.2024.39-AS 5/20\n3. Auf den weiteren Sachverhalt und die Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich,\nin den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII.\n\n1. a) Die betreibungsrechtliche Beschwerde ist dazu bestimmt, die Amtshandlungen der\nSchuldbetreibungs- und Konkursorgane korrigieren zu lassen, sofern sie die Bestimmungen oder den Sinn und Geist des Bundesrechts verletzen oder dieses aufgrund der gegebenen Verhältnisse nicht angemessen anwenden, sowie um ihre Untätigkeit zu rügen\n(BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl., Art. 17 N 1). Verfügungen des Konkursamtes\nkönnen an die (einzige) kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden. Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage, wobei wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung jederzeit Beschwerde erhoben werden kann (Art. 17 SchKG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 und\nArt. 15 Abs. 1 lit. e EG-SchKG). Im Rahmen einer Beschwerde gegen den Abschluss des\nFreihandverkaufs beginnt die Beschwerdefrist, wenn der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verwertungshandlung Kenntnis erhalten hat und der Anfechtungsgrund für ihn\nerkennbar geworden ist (Art. 132a Abs. 2 SchKG). Wird die Nichtigkeit einer Handlung\ndes Konkursamtes geltend gemacht, ist diese jederzeit von Amtes wegen festzustellen.\nDie Beschwerdefrist muss hierfür insofern nicht eingehalten werden (BSK SchKG I-CO-\nMETTA/MÖCKLI, Art. 22 N 14 ff.).\n\n"}