{"Signatur": "SG_ABSK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-02-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_ABSK_001_AB-2024-39-AS_2025-02-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13849&type=1563347022&cHash=ccd18d9d3f976faa0504704b75818b29", "Checksum": "efe7d2e62457e212834bd1af15238009"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["AB.2024.39-AS"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 07.02.2025 AB.2024.39-AS"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 07.02.2025 AB.2024.39-AS"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 07.02.2025 AB.2024.39-AS"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundsätzlich erlischt das Beschwerderecht gegen den Abschluss eines Freihandverkaufs nach einem Jahr (Art. 256 SchKG i.V.m. Art. 259 SchKG i.V.m. Art. 132a Abs. 3 SchKG). Vor Ablauf der Jahresfrist fehlt es der Beschwerde gegen die Aufhebung einer Freihandverkaufsverfügung an einem praktischen Verfahrens-zweck und der Beschwerdeführerin an einem entsprechend schutzwürdigen Interesse, wenn die durch die Verwertung bewirkte Eigentumsübertragung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (Art. 17 SchKG). Dies gilt namentlich in Bezug auf nicht mehr vorhandene bzw. bereits weiterverarbeitete oder -veräusserte Gegenstände eines Freihandverkaufs, in welchem ein Gesamtkaufpreis samt Goodwill und eine Betriebsübernahme vereinbart wurde (E. 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Dies gilt namentlich in Bezug auf nicht mehr vorhandene bzw. bereits weiterverarbeitete oder -veräusserte Gegenstände eines Freihandverkaufs, in welchem ein Gesamtkaufpreis samt Goodwill und eine Betriebsübernahme vereinbart wurde (E. II/2).\n\n 3.1 Ziffer 1/2/3 Rechtsbegehren seien abzuweisen.\n\n3.2 Ziffer 4 Rechtsbegehren sei abzuweisen.\n\nAB.2024.39-AS 2/20\n3.3 Ziffer 5 Rechtsbegehren sei abzuweisen.\n\n3.4 Auf Ziffer 6 des Rechtsbegehrens sei mangels Sach- und Rechtsaktualität nicht\neinzutreten, ev. sei das Begehren abzuweisen.\n\n3.5 Auf Ziffer 7 des Rechtsbegehrens sei mangels Sach- und Rechtsaktualität nicht\neinzutreten, ev. sei das Begehren abzuweisen.\n\n4. Unter Kostenfolge (inkl. Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdeführerin.\n\nErwägungen\n\nI.\n\n1. a) Die A.__ SA mit Sitz in G.__, […] (Beschwerdeführerin), handelt mit Maschinen und\nverkaufte mit Kaufvertrag vom 15. September 2017 Maschinen für die Herstellung und\nVerpackung von […] über insgesamt € 3.5 Mio. an die E.__ AG in Liq. mit Sitz in H.__/SG\n(v.d. das Mitglied des Verwaltungsrats F.__), wobei an den verkauften Maschinen ein Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde (act. B/2/7 S. 2-5). Letzterer wurde am […] 2020 ins\nEigentumsvorbehaltsregister des Betreibungsamts der Gemeinde H.__ eingetragen\n(act. B/2/8). Mutmasslich im Jahr 2018 erhob die Beschwerdeführerin gegen die E.__ AG\nin Liq. eine Klage am Landgericht […] in Deutschland und machte eine offene Rest-Kauf-\npreisforderung aus dem Kaufvertrag vom 15. September 2017 über € 500'000.00 geltend.\nMit Vorbehaltsurteil des Landgerichts […] vom […] 2018 wurde die E.__ AG in Liq. verurteilt, an die Beschwerdeführerin € 500'000.00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von jeweils 9\nProzentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von € 300'000.00 seit dem\n18. Oktober 2017 und aus einem weiteren Teilbetrag von € 200'000.00 seit dem 12. Dezember 2017 zu bezahlen. Der E.__ AG in Liq. wurde die Ausführung ihrer Rechte im\nNachverfahren vorbehalten und die Kosten des Rechtsstreits auferlegt (act. B/2/9).\n\nMit Entscheid des Kreisgerichts […] vom […] 2019 wurde der E.__ AG in Liq. die definitive\nNachlassstundung für die Dauer von sechs Monaten gewährt, welche je am [...] März und\n[…] Juni 2020 verlängert wurde; letztmals bis zum […] September 2020. Am […] September 2020 bestätigte der Einzelrichter des Kreisgerichts […] den Nachlassvertrag. Mit Verfügung vom […] 2024 wurde über die E.__ AG in Liq. (Konkursitin) schliesslich doch der\nKonkurs eröffnet (zum Ganzen act. B/2/21). Im Rahmen des Konkursverfahrens verkaufte\ndie Konkursmasse der E.__ AG in Liq. (v.d. die Vorinstanz) mit Freihandverkaufsverfügung vom […] 2024 der B.__ GmbH (Beschwerdegegnerin) mit Sitz in H.__/SG (v.d. F.__)\n\nAB.2024.39-AS 3/20\nim Sinne eines wirtschaftlichen Notverkaufs nach Art. 243 Abs. 2 SchKG die Gegenstände gemäss Konkursinventar Nr. 1-27 und 29-161 für Fr. 850'000.00 (inkl. 8.1% Mehrwertsteuer). Die Maschinen, welche die Beschwerdeführerin gemäss Vertrag vom\n15. September 2017 an die Konkursitin verkauft hatte und für die am […] 2020 ein Eigentumsvorbehalt ins Eigentumsvorbehaltsregister der Gemeinde H.__ eingetragen worden\nwar, bildeten nicht Gegenstand der Freihandverkaufsverfügung (act. B/2/2 S. 1). Am […]\n2024 meldete die Beschwerdeführerin im Konkursverfahren gegen die Konkursitin beim\nKonkursamt […] (Vorinstanz) eine Forderung von insgesamt Fr. 3'189'450.90 inkl. Verzugszins an. Als Forderungsgrund wurden offene Rechnungen aus dem Kaufvertrag vom\n15. September 2017 sowie Gerichtskosten gemäss Kostenfestsetzungsbeschluss des\nLandgerichts […] vom […] 2018 angegeben. Gleichzeitig beantragte die Beschwerdeführerin die Aussonderung an den mit dem erwähnten Kaufvertrag verkauften Gegenständen, für welche im Eigentumsvorbehaltsregister der Gemeinde H.__ ein Eigentumsvorhalt\neingetragen sei (act. B/2/13). Nachdem die Vorinstanz den Eigentumsanspruch der Beschwerdeführerin an den entsprechenden Maschinen mit Verfügung vom […] 2024 abgewiesen hatte, teilte ihr die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. März 2024 mit, dass\nsie vom Kaufvertrag mit der Konkursitin (vom 15. September 2017) zurücktrete\n(act. B/11/4). Zudem erhob sie bezüglich der Maschinen am 6. März 2024 gegen die Konkursmasse eine Aussonderungsklage beim Kreisgericht […] (act. B/2/14). Am 16. Mai\n2024 schloss die Konkursmasse der E.__ AG in Liq. mit der Beschwerdegegnerin eine\nVereinbarung zur Gebrauchsüberlassung an den fraglichen Maschinen ab, welche die Beschwerdeführerin am 15. September 2017 an die Konkursitin verkauft hatte (act. B/2/18).\nAuf Antrag der Beschwerdeführerin und der Konkursitin wurde das Aussonderungsverfahren zwecks Durchführung aussergerichtlicher Vergleichsgespräche mit Verfügung des\nKreisgerichts […] vom […] bis zum 1. Juli 2024 sistiert (act. B/2/15). Nachdem keine Einigung erzielt werden konnte, wurde das entsprechende Verfahren am 2. Juli 2024 wieder\naufgenommen und der Schriftenwechsel eingeleitet (act. B/2/16).\n\n"}