{"Signatur": "SG_ABSK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-02-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_ABSK_001_AB-2024-39-AS_2025-02-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13849&type=1563347022&cHash=ccd18d9d3f976faa0504704b75818b29", "Checksum": "efe7d2e62457e212834bd1af15238009"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["AB.2024.39-AS"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 07.02.2025 AB.2024.39-AS"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 07.02.2025 AB.2024.39-AS"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 07.02.2025 AB.2024.39-AS"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundsätzlich erlischt das Beschwerderecht gegen den Abschluss eines Freihandverkaufs nach einem Jahr (Art. 256 SchKG i.V.m. Art. 259 SchKG i.V.m. Art. 132a Abs. 3 SchKG). Vor Ablauf der Jahresfrist fehlt es der Beschwerde gegen die Aufhebung einer Freihandverkaufsverfügung an einem praktischen Verfahrens-zweck und der Beschwerdeführerin an einem entsprechend schutzwürdigen Interesse, wenn die durch die Verwertung bewirkte Eigentumsübertragung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (Art. 17 SchKG). Dies gilt namentlich in Bezug auf nicht mehr vorhandene bzw. bereits weiterverarbeitete oder -veräusserte Gegenstände eines Freihandverkaufs, in welchem ein Gesamtkaufpreis samt Goodwill und eine Betriebsübernahme vereinbart wurde (E. 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Dies gilt namentlich in Bezug auf nicht mehr vorhandene bzw. bereits weiterverarbeitete oder -veräusserte Gegenstände eines Freihandverkaufs, in welchem ein Gesamtkaufpreis samt Goodwill und eine Betriebsübernahme vereinbart wurde (E. II/2).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AB.2024.39-AS\nStelle: Kantonsgericht\nKantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs\nRubrik:\nund\nPublikationsdatum: 02.07.2025\nEntscheiddatum: 07.02.2025\n\nEntscheid Kantonsgericht, 07.02.2025\nGrundsätzlich erlischt das Beschwerderecht gegen den Abschluss eines\nFreihandverkaufs nach einem Jahr (Art. 256 SchKG i.V.m. Art. 259 SchKG\ni.V.m. Art. 132a Abs. 3 SchKG). Vor Ablauf der Jahresfrist fehlt es der\nBeschwerde gegen die Aufhebung einer Freihandverkaufsverfügung an\neinem praktischen Verfahrens-zweck und der Beschwerdeführerin an einem\nentsprechend schutzwürdigen Interesse, wenn die durch die Verwertung\nbewirkte Eigentumsübertragung nicht mehr rückgängig gemacht werden\nkann (Art. 17 SchKG). Dies gilt namentlich in Bezug auf nicht mehr\nvorhandene bzw. bereits weiterverarbeitete oder -veräusserte Gegenstände\neines Freihandverkaufs, in welchem ein Gesamtkaufpreis samt Goodwill und\neine Betriebsübernahme vereinbart wurde (E. II/2).\n\nEs verstösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, die konkursamtliche\nVorgehensweise im Rahmen eines Freihandverkaufs gemäss Art. 256 SchKG bzw.\nwirtschaftlichen Notverkaufs gemäss Art. 243 Abs. 2 SchKG anzufechten und die\nAnsetzung einer Frist zur Abgabe eines höheren Angebots zu verlangen, ohne\ngleichzeitig hinreichend konkret darzutun, ein entsprechend höheres Angebot\nmachen zu wollen (E. II/3d).\n\nEntscheid siehe PDF\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/21\nKanton St.Gallen\nGerichte\n\nKantonsgericht St. Gallen\nKantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und\nKonkurs\n\nZirkulationsentscheid vom 7. Februar 2025\n\nBesetzung Präsidentin Dr. Caroline Gstöhl, Kantonsrichter Ivo Kuster und\nKantonsrichterin Claudia Wetter, Gerichtsschreiberin Kathrin Schläpfer\n\nGeschäfts- AB.2024.39-AS (AB.2024.40-AS; AB.2024.41-ASP)\nnummer (Konkurs-Nr. […])\n\nVerfahrens- A.__ SA\nbeteiligte\nBeschwerdeführerin,\n\nvertreten von Rechtsanwalt C.__,\n\ngegen\n\nB.__ GmbH\n\nBeschwerdegegnerin,\n\nund\n\nKonkursamt […]\nVorinstanz\n\nGegenstand Beschwerde Konkursverfahren (Freihandverkaufsverfügung und\nAkteneinsicht im Konkurs E.__ AG in Liq.)\nAnträge der Beschwerdeführerin (act. B/1 S. 2)\n\n1. Es sei die Freihandverkaufsverfügung vom […] 2024, Konkurs-Nr. […], aufzuheben.\n\n2. Es sei anzuordnen, dass sämtliche bereits erfolgten Vollzugshandlungen im Zusammenhang mit bzw. aufgrund der im Sinne von Ziff. 1 hiervor aufzuhebenden Freihandverkaufsverfügung vom […] 2024, Konkurs-Nr. […], rückabzuwickeln seien, insbesondere seien hierzu sämtliche im Inventar zur aufzuhebenden Freihandverkaufsverfügung vom […] 2024, Konkurs-Nr. […] genannten Gegenstände (162 Positionen) an\ndie Vorinstanz zurückzuführen.\n\n3. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sämtliche Vollzugshandlungen zur Rückabwicklung der aufzuhebenden Freihandverkaufsverfügung vom […] 2024, Konkurs-\nNr. […], im Sinne des obigen Antrags gemäss Ziff. 2 vorzunehmen.\n\n4. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin das Akteneinsichtsrecht\nnach Art. 8a SchKG in die Konkursakten, Konkurs-Nr. […], zu gewähren.\n\n5. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine angemessene Frist\nzur Abgabe eines höheren Angebots nach Art. 256 Abs. 3 SchKG betreffend sämtliche im Inventar zur aufzuhebenden Freihandverkaufsverfügung vom […] 2024, Kon-\nkurs-Nr. […], genannten Gegenstände (162 Positionen) anzusetzen.\n\n6. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, weitere Veräusserungen von Vermögenswerten\naus der Konkursmasse, Konkurs-Nr. […], zu unterlassen.\n\n7. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin bei Veräusserungen von Vermögensgegenständen aus der Konkursmasse, Konkurs-Nr. […], vorab\nGelegenheit zur Abgabe eines höheren Angebots nach Art. 256 Abs. 3 SchKG zu geben.\n\n8. Unter o/e Kostenfolge (inkl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Vorinstanz bzw. des Staates.\n\nAnträge des Konkursamtes (act. B/10 S. 21, ohne Verweise)\n\n1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, ev. sei sie abzuweisen (fehlendes schutzwürdiges Interesse und fehlende qualifizierte Gläubigereigenschaft der Beschwerdeführerin).\n\n2. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, ev. sei sie abzuweisen zufolge Nichteinhaltung der Beschwerdefrist.\n\n3. Sollte auf die Beschwerde insoweit eingetreten werden, als die einzelnen Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin zu behandeln wären, gilt Folgendes:\n\n"}