Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer diese Kapitalleistung für den Lebensunterhalt bzw. im Rahmen des Notbedarfs zwingend benötigen würde, liegen – wie erwähnt (vgl. oben E. II.3d) – nicht vor. Entsprechend konnte bzw. kann der Betrag von Fr. 8'612.00 im Rahmen der Pfändung des besagten Kontos gepfändet bleiben. Hinweis auf erhobene Rechtsmittel: Entscheid ist rechtkräftig. Bemerkungen: Keine. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/5