wurde. Damit ist darauf vorliegend nicht einzutreten. Selbst wenn darauf eingetreten würde bzw. dies unter dem Aspekt der Nichtigkeit der Pfändung von unpfändbaren Vermögenswerten zu prüfen wäre, bleibt darauf hinzuweisen, dass die Renten und Kapitalabfindungen gemäss BVG nach Fälligkeit, das heisst nach Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses, nach Art. 93 SchKG beschränkt pfändbar sind (BSK SchKG I-Vonder Mühll, Art. 92 N 39). Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer diese Kapitalleistung für den Lebensunterhalt bzw. im Rahmen des Notbedarfs zwingend benötigen würde, liegen – wie erwähnt (vgl. oben E. II.3d) – nicht vor.