d) Im Übrigen kann der Beschwerdeführer seinen betreibungsrechtlichen Notbedarf von Fr. 2'008.00 grundsätzlich (und unbestrittenermassen) aus seiner AHV-Rente und den Ergänzungsleistungen von insgesamt Fr. 2'393.00 decken. e) Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Pfändbarkeit der Kapitalleistung der […] AG von Fr. 8'612.00 bestreitet, ist sein Vorbringen neu. Vor Vorinstanz hat er die diesbezügliche Pfändbarkeit nicht bestritten. Vielmehr hat er diesen Betrag selbst als der Pfändungsmasse unterliegend bezeichnet, weshalb die diesbezügliche (Un-)Pfändbarkeit von der Vorinstanz auch nicht überprüft