Andernfalls handelt es sich um eine Reserve, die dem Schuldner für nicht monatlich anfallende oder unvorhergesehene Ausgaben zu belassen ist (vgl. Kantonsgericht St. Gallen, Entscheid Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 19. März 2021, AB.2020.60- AS E. 4.3; vgl. hingegen die strengere Praxis im Kanton Zürich, wo das Obergericht diesbezüglich mit Verweis auf Staehelin [BSK SchKG EB, Art. 92 ad N 37] festhielt, dass für die Annahme eines Sparguthabens die unumgänglichen Ausgaben des betreffenden Monats, für welchen die Rente bestimmt ist, bezahlt sein müssen [OGer ZH vom 10. Juli 2018, PS170277-O/U, E. 6a;