Vielmehr verbrauchte der Beschwerdeführer bis zur Kapitalleistung aus der BVG Stiftung im November 2020 einen nicht unerheblichen Anteil des "Vermögens". Zieht man nun die Kapitalleistung aus der BVG Stiftung ab, so beläuft sich der Saldo vor der Pfändung auf lediglich Fr. 9'743.78 (Fr. 18'355.78 - Fr. 8'612.00). Die angesparte Summe reduzierte sich damit in der massgeblichen Zeit um rund Fr. 10'000.00. Das noch vorhandene bzw. angeäufnete Guthaben ist hingegen kein vollumfänglich pfändbares Sparguthaben. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte