Der Saldo des (teilgepfändeten) Kontos stieg bis im Juni 2020 leicht an, sank anschliessend bis im November 2020 hingegen markant ab und stieg erst mit der Überweisung der Kapitalleistung aus der BVG Stiftung (Fr. 8'612.00) erneut auf Fr. 17'547.13 an. In der Folge bewegte sich der Saldo bis zum Pfändungsvollzug in dieser Grössenordnung (Saldo vor Pfändung per 12. April 2021 Fr. 18'355.78; Saldo nach Pfändung: Fr. 330.78) und demnach entgegen der vorinstanzlichen Auffassung nicht während diesen 15 Monaten immer im gleichen Rahmen. Vielmehr verbrauchte der Beschwerdeführer bis zur Kapitalleistung aus der BVG Stiftung im November 2020 einen nicht unerheblichen Anteil des "Vermögens".