Das Guthaben erweise sich daher grösstenteils als pfändbares Sparguthaben. Der Saldo von Fr. 15'074.80 nach Abzug der Renten für den April 2021 (Fr. 2'393.00) und der am 19. April 2021 erfolgten Steuerzahlung (Fr. 532.20) könne daher gepfändet werden. b) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es sich beim besagten Konto um das dasjenige für die monatlichen Sozialleistungen handle. Es werde durch die monatliche © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte