Von der Pfändung gänzlich ausgeschlossen werden mit dieser Bestimmung (u.a.) Leistungen der sogenannten Ersten Säule (BSK SchKG I-Vonder Mühll, 2. Aufl., Art. 92 N 37). Grundlage dafür ist die (richtige) Annahme, dass diese Leistungen ohnehin nur das Existenzminimum decken und sich deshalb eine Diskussion über die Pfändbarkeit von vornherein erübrigt (Jaeger/Walder/Kull, SchKG, 5. Aufl., Art. 92 N 57; SK SchKG- Winkler, 4. Aufl., Art. 92 N 59; ferner BGE 130 III 400 E. 3.3.2). Grundsätzlich sind nicht nur die in Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG aufgeführten Leistungen an sich geschützt, sondern auch ein Bankkonto, auf welchem solche Leistungen anfallen.