E.II.2.b) Nach Art. 92 Abs. 1 SchKG unpfändbar sind die Renten gemäss Art. 20 AHVG oder gemäss Art. 50 IVG, die Leistungen gemäss Art. 12 ELG sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen (Ziff. 9a) und die Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit (Ziff. 10).