{"Signatur": "SG_ABSK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-10-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_ABSK_001_AB-2021-30-AS_2021-10-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10694&type=1563347022&cHash=70d4cd1cd26e6b70545581fa17e522b0", "Checksum": "c1a46dbb35f108a7d5674887be65ca3b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AB.2021.30-AS"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 06.10.2021 AB.2021.30-AS"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 06.10.2021 AB.2021.30-AS"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 06.10.2021 AB.2021.30-AS"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG (SR 281.1)\r\nPfändbarkeit bzw. 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Grundsätzlich kann (auch)\nvon einem Schuldner in dieser Situation nicht erwartet werden, dass er jeden Monat\nsein ganzes Einkommen ausgibt. Dies wäre weder sinnvoll noch mit einem\nverantwortlichen und umsichtigen Umgang mit den eigenen Finanzen vereinbar. Es\nmuss immer wieder mit unerwarteten Ausgaben gerechnet werden (bspw. für Arzt,\nZahnarzt oder Sehhilfen). Zudem sind verschiedene Zahlungen nicht monatlich,\nsondern jährlich oder halbjährlich zu leisten (bspw. Haftpflicht- und\nHausratsversicherung, Strom- und andere Nebenkosten). Das (teilgepfändete) Konto\ndes Beschwerdeführers wies, wie bereits die Vorinstanz feststellte, am 1. Januar 2020\neinen Saldo von Fr. 19'239.18 auf. Hiervon übertrug der Beschwerdeführer regelmässig\nBeträge auf ein weiteres Konto, ab welchem er via Maestro-Karte laufend\nBargeldbeträge abhob. Der Saldo des (teilgepfändeten) Kontos stieg bis im Juni 2020\nleicht an, sank anschliessend bis im November 2020 hingegen markant ab und stieg\nerst mit der Überweisung der Kapitalleistung aus der BVG Stiftung (Fr. 8'612.00) erneut\nauf Fr. 17'547.13 an. In der Folge bewegte sich der Saldo bis zum Pfändungsvollzug in\ndieser Grössenordnung (Saldo vor Pfändung per 12. April 2021 Fr. 18'355.78; Saldo\nnach Pfändung: Fr. 330.78) und demnach entgegen der vorinstanzlichen Auffassung\nnicht während diesen 15 Monaten immer im gleichen Rahmen. Vielmehr verbrauchte\nder Beschwerdeführer bis zur Kapitalleistung aus der BVG Stiftung im November 2020\neinen nicht unerheblichen Anteil des \"Vermögens\". Zieht man nun die Kapitalleistung\naus der BVG Stiftung ab, so beläuft sich der Saldo vor der Pfändung auf lediglich Fr.\n9'743.78 (Fr. 18'355.78 - Fr. 8'612.00). Die angesparte Summe reduzierte sich damit in\nder massgeblichen Zeit um rund Fr. 10'000.00. Das noch vorhandene bzw.\nangeäufnete Guthaben ist hingegen kein vollumfänglich pfändbares Sparguthaben.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVielmehr beinhaltet dieses auch einen Notgroschen, der – da er (wohl) aus absolut\nunpfändbarem Einkommen stammt – dem Beschwerdeführer zu belassen ist.\nGrundsätzlich kann bei einem Durchgangskonto, auf welchem ausschliesslich absolut\nunpfändbare Leistungen anfallen und das gewissen Schwankungen unterliegt, erst von\neinem der Pfändung zugänglichen Sparguthaben gesprochen werden, wenn der Saldo\ndas rund Dreifache des Einkommens übersteigt. Andernfalls handelt es sich um eine\nReserve, die dem Schuldner für nicht monatlich anfallende oder unvorhergesehene\nAusgaben zu belassen ist (vgl. Kantonsgericht St. Gallen, Entscheid Kantonale\nAufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 19. März 2021, AB.2020.60-\nAS E. 4.3; vgl. hingegen die strengere Praxis im Kanton Zürich, wo das Obergericht\ndiesbezüglich mit Verweis auf Staehelin [BSK SchKG EB, Art. 92 ad N 37] festhielt,\ndass für die Annahme eines Sparguthabens die unumgänglichen Ausgaben des\nbetreffenden Monats, für welchen die Rente bestimmt ist, bezahlt sein müssen [OGer\nZH vom 10. Juli 2018, PS170277-O/U, E. 6a; ferner OGer ZH vom 7. August 2017,\nPS170094-O/U, E. 3.5, je abrufbar unter: www.gerichte-zh.ch]). Entsprechend ist dem\nBeschwerdeführer vorliegend ein derartiger Notgroschen in der Höhe des rund\nDreifachen seines Einkommens (von Fr. 2'393.00, mithin Fr. 7'179.00) zu belassen.\nUnter Berücksichtigung des Saldos nach der Pfändung (Fr. 330.78) wäre ihm damit\ngrundsätzlich – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen (vgl. E. 3e) – ein Betrag\nvon gerundet Fr. 7'000.00 zurückzuerstatten.\n\nd) Im Übrigen kann der Beschwerdeführer seinen betreibungsrechtlichen Notbedarf\nvon Fr. 2'008.00 grundsätzlich (und unbestrittenermassen) aus seiner AHV-Rente und\nden Ergänzungsleistungen von insgesamt Fr. 2'393.00 decken.\n\ne) Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren die\nPfändbarkeit der Kapitalleistung der […] AG von Fr. 8'612.00 bestreitet, ist sein\nVorbringen neu. Vor Vorinstanz hat er die diesbezügliche Pfändbarkeit nicht bestritten.\nVielmehr hat er diesen Betrag selbst als der Pfändungsmasse unterliegend bezeichnet,\nweshalb die diesbezügliche (Un-)Pfändbarkeit von der Vorinstanz auch nicht überprüft\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nwurde. Damit ist darauf vorliegend nicht einzutreten. Selbst wenn darauf eingetreten\nwürde bzw. dies unter dem Aspekt der Nichtigkeit der Pfändung von unpfändbaren\nVermögenswerten zu prüfen wäre, bleibt darauf hinzuweisen, dass die Renten und\nKapitalabfindungen gemäss BVG nach Fälligkeit, das heisst nach Eintritt des\nleistungsbegründenden Ereignisses, nach Art. 93 SchKG beschränkt pfändbar sind\n(BSK SchKG I-Vonder Mühll, Art. 92 N 39). Anhaltspunkte, wonach der\nBeschwerdeführer diese Kapitalleistung für den Lebensunterhalt bzw. im Rahmen des\nNotbedarfs zwingend benötigen würde, liegen – wie erwähnt (vgl. oben E. II.3d) – nicht\nvor. Entsprechend konnte bzw. kann der Betrag von Fr. 8'612.00 im Rahmen der\nPfändung des besagten Kontos gepfändet bleiben.\n\nHinweis auf erhobene Rechtsmittel:\n\nEntscheid ist rechtkräftig.\n\nBemerkungen:\n\nKeine.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/5\n"}