dd) Damit ist die Beschwerde zu schützen und der Entscheid des Kreisgerichts St. Gallen vom 19. Juli 2021 (BE.2021.6-[…]) aufzuheben. Das Betreibungsamt […] wird angewiesen, die bei ihm eingereichte Betreibung Nr. […] der Stockwerkeigentümergemeinschaft […], gegen […], Dritten nicht mehr bekannt zu geben. Wird der Nachweis (der Einleitung eines erneuten Schlichtungsgesuchs) dem Betreibungsamt später zu Kenntnis gebracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, so © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte