Gemäss Amtsauskunft des Vermittleramtes […] vom 23. September 2021 wurde bis zum genannten Zeitpunkt kein neues Schlichtungsgesuch eingereicht. Der Rückzug des Schlichtungsbegehrens unter dem Vorbehalt der Wiedereinbringung ohne erneutes Einreichen eines entsprechenden (formell korrekten) neuen Gesuchs bis jedenfalls zum 23. September 2021, d.h. rund acht Monate später, kann nicht mehr als ernsthafte Fortsetzung der Betreibung betrachtet werden und muss in der vorliegenden Konstellation dem (gänzlichen) Untätigbleiben des Gläubigers gleichgesetzt werden.