Anlässlich der (kommenden) Stockwerkeigentümerversammlung (vom 25. Mai 2021) werde eine Mandatserteilung zwecks "Rechtsöffnung" an einen Rechtsanwalt behandelt und aller Voraussicht nach beschlossen werden. Im vorinstanzlichen Verfahren liess sich die Beschwerdegegnerin hierzu bzw. den zwischenzeitlich erfolgten Vorkehren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages nicht mehr vernehmen. bb) Im Schlichtungsverfahren hat der vorbehaltlose Klagerückzug die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids im Sinne einer Klageabweisung (Art. 208 Abs. 2 ZPO; vgl. auch Art. 241 Abs. 2 ZPO; BSK ZPO-Infanger, 3. Aufl., Art. 65 N 5). Daher ist im