Das Untätigbleiben des Gläubigers nach Zustellung des Zahlungsbefehls soll entsprechend die Nichtbekanntgabe der Betreibung rechtfertigen. Der (allenfalls ungerechtfertigt) betriebene Schuldner soll verhindern können, dass seine Kreditwürdigkeit geschädigt wird, wenn der betreibende Gläubiger "keine Anstalten" macht, die Betreibung fortzuführen. Ein blosses Tätigwerden des Gläubigers soll damit ausreichen, um die Nichtbekanntgabe der Betreibung zu begrenzen bzw. deren Bekanntgabe zu rechtfertigen.