Gesetzestext reicht der Nachweis, dass ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages nach Art. 79-84 SchKG eingeleitet wurde, um die Betreibung für Dritte sichtbar zu machen, währendem nicht vorausgesetzt wird, dass der Gläubiger im betreffenden Verfahren obsiegen muss oder der Ausgang des Verfahrens eine Rolle spielt (BGE 147 III 41 E. 3.3.2). Das Untätigbleiben des Gläubigers nach Zustellung des Zahlungsbefehls soll entsprechend die Nichtbekanntgabe der Betreibung rechtfertigen.