{"Signatur": "SG_ABSK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-10-05", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_ABSK_001_AB-2021-28-AS_2021-10-05.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10695&type=1563347022&cHash=538dfdae2ae644e897e0edeef293ad2a", "Checksum": "92c7ed0ab58a2802b357613d4fe6e000"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AB.2021.28-AS"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 05.10.2021 AB.2021.28-AS"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 05.10.2021 AB.2021.28-AS"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 05.10.2021 AB.2021.28-AS"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG (SR 281.1)\r\nNichtbekanntgabe einer Betreibung, wenn ein Schlichtungsbegehren (zur Einleitung einer Anerkennungsklage) gestellt wurde, dieses aber (aus formalen Gründen und mit dem allfälligen Vorbehalt der Wiedereinbringung) wieder zurückgezogen wird.\r\n\r\n\r\nKantonsgericht St. Gallen, Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, 5. Oktober 2021, AB.2021.28-AS"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 00:23:40", "Checksum": "d3d623f36d75618902bf4144869ed99c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 05.10.2021 AB.2021.28-AS\nRegeste:\nArt. 8a Abs. 3 lit. d SchKG (SR 281.1)\r\nNichtbekanntgabe einer Betreibung, wenn ein Schlichtungsbegehren (zur Einleitung einer Anerkennungsklage) gestellt wurde, dieses aber (aus formalen Gründen und mit dem allfälligen Vorbehalt der Wiedereinbringung) wieder zurückgezogen wird.\r\n\r\n\r\nKantonsgericht St. Gallen, Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, 5. Oktober 2021, AB.2021.28-AS\n\nzwecks Fortsetzung des Verfahrens an einen Richter zu wenden, da er von der\nBegründetheit seiner Forderung ausgeht (BGE 147 III 41 E. 3.3.4 m.w.H.). Vorliegend\ndürfte diese Dreimonatsfrist sinngemäss mit der Abschreibung des\nSchlichtungsverfahrens am 8. Februar 2021 (erneut) zu laufen begonnen haben. Sie\nwar somit an sich bereits zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils vom 19. Juli 2021\nabgelaufen. Die Beschwerdegegnerin hat dem Betreibungsamt am 19. Mai 2021,\nmithin ebenfalls nach mehr als drei Monaten seit dem 8. Februar 2021, in ihrer\nStellungnahme den Hintergrund des Rückzugs des Schlichtungsgesuchs erläutert,\ndessen Neueinreichung in Aussicht gestellt und Unterlagen eingereicht. Im\nvorinstanzlichen Verfahren liess sie sich nicht mehr vernehmen und reichte\ninsbesondere auch keine neuen Nachweise ein, dass sie im Anschluss an die\nStockwerkeigentümerversammlung vom 25. Mai 2021 tatsächlich ein erneutes\nSchlichtungsgesuch eingereicht habe. Gemäss Amtsauskunft des Vermittleramtes […]\nvom 23. September 2021 wurde bis zum genannten Zeitpunkt kein neues\nSchlichtungsgesuch eingereicht. Der Rückzug des Schlichtungsbegehrens unter dem\nVorbehalt der Wiedereinbringung ohne erneutes Einreichen eines entsprechenden\n(formell korrekten) neuen Gesuchs bis jedenfalls zum 23. September 2021, d.h. rund\nacht Monate später, kann nicht mehr als ernsthafte Fortsetzung der Betreibung\nbetrachtet werden und muss in der vorliegenden Konstellation dem (gänzlichen)\nUntätigbleiben des Gläubigers gleichgesetzt werden.\n\ndd) Damit ist die Beschwerde zu schützen und der Entscheid des Kreisgerichts St.\nGallen vom 19. Juli 2021 (BE.2021.6-[…]) aufzuheben. Das Betreibungsamt […] wird\nangewiesen, die bei ihm eingereichte Betreibung Nr. […] der\nStockwerkeigentümergemeinschaft […], gegen […], Dritten nicht mehr bekannt zu\ngeben.\n\nWird der Nachweis (der Einleitung eines erneuten Schlichtungsgesuchs) dem\nBetreibungsamt später zu Kenntnis gebracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, so\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nwird sie Dritten hingegen wieder zu Kenntnis gebracht (vgl. Art. 8a Abs. 3 lit. d letzter\nTeilsatz SchKG; ferner Brönnimann, a.a.O., S. 414; Terekhov, a.a.O., S. 233).\n\nHinweis auf erhobene Rechtsmittel:\n\nEntscheid ist rechtkräftig.\n\nBemerkungen:\n\nKeine.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/6\n"}