{"Signatur": "SG_ABSK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-10-05", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_ABSK_001_AB-2021-28-AS_2021-10-05.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10695&type=1563347022&cHash=538dfdae2ae644e897e0edeef293ad2a", "Checksum": "92c7ed0ab58a2802b357613d4fe6e000"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AB.2021.28-AS"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 05.10.2021 AB.2021.28-AS"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 05.10.2021 AB.2021.28-AS"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 05.10.2021 AB.2021.28-AS"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG (SR 281.1)\r\nNichtbekanntgabe einer Betreibung, wenn ein Schlichtungsbegehren (zur Einleitung einer Anerkennungsklage) gestellt wurde, dieses aber (aus formalen Gründen und mit dem allfälligen Vorbehalt der Wiedereinbringung) wieder zurückgezogen wird.\r\n\r\n\r\nKantonsgericht St. Gallen, Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, 5. 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Oktober 2021, AB.2021.28-AS\n\nGesetzestext reicht der Nachweis, dass ein Verfahren zur Beseitigung des\nRechtsvorschlages nach Art. 79-84 SchKG eingeleitet wurde, um die Betreibung für\nDritte sichtbar zu machen, währendem nicht vorausgesetzt wird, dass der Gläubiger im\nbetreffenden Verfahren obsiegen muss oder der Ausgang des Verfahrens eine Rolle\nspielt (BGE 147 III 41 E. 3.3.2). Das Untätigbleiben des Gläubigers nach Zustellung des\nZahlungsbefehls soll entsprechend die Nichtbekanntgabe der Betreibung rechtfertigen.\nDer (allenfalls ungerechtfertigt) betriebene Schuldner soll verhindern können, dass\nseine Kreditwürdigkeit geschädigt wird, wenn der betreibende Gläubiger \"keine\nAnstalten\" macht, die Betreibung fortzuführen. Ein blosses Tätigwerden des Gläubigers\nsoll damit ausreichen, um die Nichtbekanntgabe der Betreibung zu begrenzen bzw.\nderen Bekanntgabe zu rechtfertigen. Die massgebende Ernsthaftigkeit der jeweiligen\nBetreibung wird lediglich daran gemessen, ob der Gläubiger ein Verfahren zur\nBeseitigung des Rechtsvorschlages einleitet und/oder die Betreibung fortsetzt (vgl.\nBGE 147 III 41 E. 3.3.4 und 3.4.2 m.w.H.).\n\nb/aa) Im vorliegenden Fall stellte die Beschwerdegegnerin am 22. Dezember 2020 beim\nVermittleramt […] ein Schlichtungsbegehren. Dieses Begehren wurde allerdings am 3.\nFebruar 2021 wieder zurückgezogen, so dass das Schlichtungsverfahren am 8. Februar\n2021 als gegenstandslos abgeschrieben wurde. Die Beschwerdegegnerin wies in ihrer\nStellungnahme gegenüber dem Betreibungsamt vom 19. Mai 2021 darauf hin, dass das\nGesuch aus formalen Gründen zurückgezogen worden sei. Anlässlich der\n(kommenden) Stockwerkeigentümerversammlung (vom 25. Mai 2021) werde eine\nMandatserteilung zwecks \"Rechtsöffnung\" an einen Rechtsanwalt behandelt und aller\nVoraussicht nach beschlossen werden. Im vorinstanzlichen Verfahren liess sich die\nBeschwerdegegnerin hierzu bzw. den zwischenzeitlich erfolgten Vorkehren zur\nBeseitigung des Rechtsvorschlages nicht mehr vernehmen.\n\nbb) Im Schlichtungsverfahren hat der vorbehaltlose Klagerückzug die Wirkung eines\nrechtskräftigen Entscheids im Sinne einer Klageabweisung (Art. 208 Abs. 2 ZPO; vgl.\nauch Art. 241 Abs. 2 ZPO; BSK ZPO-Infanger, 3. Aufl., Art. 65 N 5). Daher ist im\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSchlichtungsverfahren mit dem Rückzug zu erklären, ob dieser unter dem allfälligen\nVorbehalt der Wiedereinbringung erfolgt (BSK ZPO-Infanger, 3. Aufl., Art. 65 N 5 f.). Die\nAbweisung einer Anerkennungsklage (Art. 79 SchKG) oder die Gutheissung einer\nAberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG) gehört zu den nach Art. 8a Abs. 3 lit. a\nSchKG gerichtlichen Entscheiden, gemäss welchen die Betreibungsämter von der\nentsprechenden Betreibung keine Kenntnis geben (BGE 147 III 41 E. 3.4.1 m.w.H.).\n\nIm vorliegenden Fall wurde das Schlichtungsgesuch mit E-Mail vom 3. Februar 2021\nmit der Begründung zurückgezogen, dass die (damalige) Verwaltung \"den Willen der\nEigentümerInnen grob missachtet und das Rechtsöffnungsverfahren nicht wie\ngewünscht an unsere Anwältin, Frau […] weitergeleitet [hat]. Frau […] wird ein neues\nRechtsöffnungsverfahren in die Wege leiten\". Zugunsten der Beschwerdegegnerin ist\nvorliegend damit nicht von einem vorbehaltslosen Klagerückzug auszugehen, sondern\n(sinngemäss) von einem solchen unter Vorbehalt der Wiedereinbringung. Entsprechend\ndürfte auch keine rechtskräftige Abweisung der Anerkennungsklage vorliegen, welche\n(bereits) eine Nichtbekanntgabe aufgrund von Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG zur Folge\nhätte.\n\ncc) Mit Einreichung des Schlichtungsgesuchs vom 22. Dezember 2020 wurde von der\nBeschwerdegegnerin ein (Anerkennungs-)Verfahren i.S.v. Art. 79 SchKG zur\nBeseitigung des Rechtsvorschlages eingeleitet und sie wurde i.S.v. Art. 8a Abs. 3 lit. d\nSchKG tätig. Mit dem Rückzug des Schlichtungsbegehrens stoppte sie das Verfahren\nzur Beseitigung des Rechtsvorschlages hingegen selbst wieder. Massgebend für den\nerforderlichen Nachweis der Ernsthaftigkeit der Betreibung ist daher, ob sie ein\nerneutes Schlichtungsgesuch – wie angekündigt – innert angemessener Frist\neingereicht und damit (erneut) ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages\neingeleitet hat. Nach Art. 8 Abs. 3 lit. d SchKG kann der Schuldner ein Gesuch zur\nNichtbekanntgabe der Betreibung (erst) nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit\nder Zustellung des Zahlungsbefehls stellen. Diese Frist beruht auf der Vorstellung und\nErwartung an den Gläubiger, sich nach Erhebung eines Rechtsvorschlages rasch\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}