Der Kern des "schützenswerten" (rechtlichen) Interesses liegt darin, dass ein direkter Zusammenhang zwischen der der Auskunft zu entnehmenden Information (Kreditwürdigkeit) und der Gefährdung berechtigter Interessen des Auskunftsuchenden bestehen muss (BSK SchKG I – Peter, Art. 8a N 7). Die Interessenabwägung dient folglich dem Entscheid, welcher auskunftssuchenden Person überhaupt Einsicht gewährt werden und wie umfassend die Akteneinsicht erfolgen soll. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat diese Interessenabwägung für die generelle Nichtbekanntgabe einer Betreibung, insbesondere nach Art. 8 Abs. 3 SchKG, keine Relevanz. Hinweis auf erhobene Rechtsmittel: