d) Art. 8a Abs. 1 und 2 SchKG regeln die Auskunftsberechtigung an sich. Erforderlich für die Einsicht ist das Glaubhaftmachen eines Interesses. Es geht dabei darum, wer ("jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht") überhaupt im konkreten Einzelfall zur Einsicht berechtigt ist (vgl. BSK SchKG I – Peter, Art. 8a N 5; SK SchKG – Weingart, Art. 8a N 5; ferner die Aufzählung in BSK SchKG I – Peter, Art. 8a N 9 f.). Das Amt hat im Einzelfall zwischen dem Einsichtsinteresse des Auskunftsuchenden und dem Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen abzuwägen und aufgrund der konkreten Interessenlage in bestimmtem Umfang Einsicht zu gewähren oder zu verweigern (SK SchKG – Weingart, Art.