geben lassen (Abs. 1). Ein solches Interesse ist insbesondere dann glaubhaft gemacht, wenn das Auskunftsgesuch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrages erfolgt (Abs. 2). Die Ämter geben Dritten jedoch von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn die Betreibung nichtig ist oder aufgrund einer Beschwerde oder eines gerichtlichen Entscheids aufgehoben worden ist (Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG), wenn der Schuldner mit einer Rückforderungsklage obsiegt hat (Art. 8a Abs. 3 lit. b SchKG) oder wenn der Gläubiger die Betreibung zurückgezogen hat (Art. 8a Abs. 3 lit. c SchKG). Sodann geben die Ämter Dritten gemäss Art. 8a Abs. 3 lit.