Entscheid Kantonsgericht, 10.03.2021 Art. 8a SchKG (SR 281.1) Die in Art. 8a Abs. 3 SchKG aufgezählten Gründe für eine Einschränkung des Einsichtsrechts sind abschliessender Natur. Art. 8a Abs. 1 und 2 SchKG regeln die Auskunftsberechtigung an sich. Erforderlich für die Einsicht ist das Glaubhaftmachen eines Interesses. Die Interessenabwägung hat für die generelle Nichtbekanntgabe einer Betreibung, insbesondere nach Art. 8 Abs. 3 SchKG, keine Relevanz. Kantonsgericht St. Gallen, Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, 10. März 2021, AB.2020.54-AS Sachverhalt: