{"Signatur": "SG_ABSK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-03-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_ABSK_001_AB-2020-54-AS_2021-03-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10693&type=1563347022&cHash=f533fd01f3fdec7d0f864616f0df95c4", "Checksum": "a006c51ee15eb6942c1705674c2cecfe"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AB.2020.54-AS"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 10.03.2021 AB.2020.54-AS"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 10.03.2021 AB.2020.54-AS"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 10.03.2021 AB.2020.54-AS"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 8a SchKG (SR 281.1)\r\nDie in Art. 8a Abs. 3 SchKG aufgezählten Gründe für eine Einschränkung des Einsichtsrechts sind abschliessender Natur. \r\nArt. 8a Abs. 1 und 2 SchKG regeln die Auskunftsberechtigung an sich. Erforderlich für die Einsicht ist das Glaubhaftmachen eines Interesses. Die Interessenabwägung hat für die generelle Nichtbekanntgabe einer Betreibung, insbesondere nach Art. 8 Abs. 3 SchKG, keine Relevanz.\r\n\r\nKantonsgericht St. Gallen, Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, 10. März 2021, AB.2020.54-AS"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 01:00:26", "Checksum": "ead1973254ab517f0059c85fc87810f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 10.03.2021 AB.2020.54-AS\nRegeste:\nArt. 8a SchKG (SR 281.1)\r\nDie in Art. 8a Abs. 3 SchKG aufgezählten Gründe für eine Einschränkung des Einsichtsrechts sind abschliessender Natur. \r\nArt. 8a Abs. 1 und 2 SchKG regeln die Auskunftsberechtigung an sich. Erforderlich für die Einsicht ist das Glaubhaftmachen eines Interesses. Die Interessenabwägung hat für die generelle Nichtbekanntgabe einer Betreibung, insbesondere nach Art. 8 Abs. 3 SchKG, keine Relevanz.\r\n\r\nKantonsgericht St. Gallen, Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, 10. März 2021, AB.2020.54-AS\n\nd) Art. 8a Abs. 1 und 2 SchKG regeln die Auskunftsberechtigung an sich. Erforderlich\nfür die Einsicht ist das Glaubhaftmachen eines Interesses. Es geht dabei darum, wer\n(\"jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht\") überhaupt im konkreten Einzelfall zur\nEinsicht berechtigt ist (vgl. BSK SchKG I – Peter, Art. 8a N 5; SK SchKG – Weingart,\nArt. 8a N 5; ferner die Aufzählung in BSK SchKG I – Peter, Art. 8a N 9 f.). Das Amt hat\nim Einzelfall zwischen dem Einsichtsinteresse des Auskunftsuchenden und dem\nGeheimhaltungsinteresse des Betroffenen abzuwägen und aufgrund der konkreten\nInteressenlage in bestimmtem Umfang Einsicht zu gewähren oder zu verweigern (SK\nSchKG – Weingart, Art. 8a N 15). Der Kern des \"schützenswerten\" (rechtlichen)\nInteresses liegt darin, dass ein direkter Zusammenhang zwischen der der Auskunft zu\nentnehmenden Information (Kreditwürdigkeit) und der Gefährdung berechtigter\nInteressen des Auskunftsuchenden bestehen muss (BSK SchKG I – Peter, Art. 8a N 7).\nDie Interessenabwägung dient folglich dem Entscheid, welcher auskunftssuchenden\nPerson überhaupt Einsicht gewährt werden und wie umfassend die Akteneinsicht\nerfolgen soll. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat diese\nInteressenabwägung für die generelle Nichtbekanntgabe einer Betreibung,\ninsbesondere nach Art. 8 Abs. 3 SchKG, keine Relevanz.\n\nHinweis auf erhobene Rechtsmittel:\n\nEntscheid ist rechtkräftig.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBemerkungen:\n\nKeine.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/4\n"}