49 Abs. 1 BV). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 93 SchKG ist somit zu befolgen, selbst wenn das kantonale Kreisschreiben (noch) eine andere Regelung vorsieht. An der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vermag auch der Einwand des Schuldners, wonach durch die Nichtberücksichtigung weitere Schulden entstehen würden, nichts zu ändern; insbesondere war dieser Einwand, welcher auch in der Lehre teilweise geäussert wurde, dem Bundesgericht bekannt (vgl. BGE 140 III 337 E. 4.4.1). Im Übrigen kann auf die einlässliche und zutreffende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass das Kreisschreiben über die Berechnung des betreibungsrechtlichen