2.a) Die Vorinstanz hielt im Wesentlichen fest, dass gemäss (konstanter) bundesgerichtlicher Rechtsprechung wie auch dem Grossteil der Lehre die laufenden oder aufgelaufenen Steuern im betreibungsrechtlichen Existenzminimum nicht zu berücksichtigen seien bzw. eine entsprechende Berücksichtigung gemäss Bundesgericht willkürlich sei. Der Kanton Solothurn, welcher bisher in seinen Richtlinien ebenfalls eine Berücksichtigung der Steuern als zulässig erachtete, habe zwischenzeitlich die Richtlinien entsprechend abgeändert. Der Schuldner wendet dagegen ein, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb das Gericht hier gegen das eigene Regelwerk verstosse. Der Entscheid sei einschneidend