Beim Betreibungsamt B. ist eine Betreibung gegen Schuldner S. hängig. Das Betreibungsamt erliess in der Folge die Pfändungsurkunde und berücksichtigte bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums die Steuern. Die von der Gläubigerin dagegen gehobene Beschwerde wurde von der Vorinstanz geschützt. Gegen diesen Entscheid wendet sich der Schuldner. Aus den Erwägungen: