{"Signatur": "SG_ABSK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-11-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_ABSK_001_AB-2018-43_2018-11-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2923&type=1563347022&cHash=663931d0e10e754a4b2fc385edcf0ba4", "Checksum": "c05e694657cd573cb3fa683c97911b6a"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AB.2018.43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 20.11.2018 AB.2018.43"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 20.11.2018 AB.2018.43"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 20.11.2018 AB.2018.43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 93 SchKG (SR 281.1). 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Steuern sind bei der Berechnung des\nbetreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht zu berücksichtigen\n(Kantonalen Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, 20.\nNovember 2018, AB.2018.43).\n\nSachverhalt:\n\nBeim Betreibungsamt B. ist eine Betreibung gegen Schuldner S. hängig. Das\nBetreibungsamt erliess in der Folge die Pfändungsurkunde und berücksichtigte bei der\nBerechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums die Steuern. Die von der\nGläubigerin dagegen gehobene Beschwerde wurde von der Vorinstanz geschützt.\nGegen diesen Entscheid wendet sich der Schuldner.\n\nAus den Erwägungen:\n\n2.a) Die Vorinstanz hielt im Wesentlichen fest, dass gemäss (konstanter)\nbundesgerichtlicher Rechtsprechung wie auch dem Grossteil der Lehre die laufenden\noder aufgelaufenen Steuern im betreibungsrechtlichen Existenzminimum nicht zu\nberücksichtigen seien bzw. eine entsprechende Berücksichtigung gemäss\nBundesgericht willkürlich sei. Der Kanton Solothurn, welcher bisher in seinen\nRichtlinien ebenfalls eine Berücksichtigung der Steuern als zulässig erachtete, habe\nzwischenzeitlich die Richtlinien entsprechend abgeändert.\n\nDer Schuldner wendet dagegen ein, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb das\nGericht hier gegen das eigene Regelwerk verstosse. Der Entscheid sei einschneidend\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/2\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nund ungerecht, da er die Steuern nicht mehr bezahlen könne und dadurch eine weitere\nVerschuldung entstehe.\n\nb) Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind weder die laufenden\nnoch die rückständigen Steuern im Rahmen der Berechnung des\nbetreibungsrechtlichen Existenzminimums zu berücksichtigen. Gemäss Bundesgericht\nist eine Berücksichtigung der laufenden Steuern, wie dies das kantonale Kreisschreiben\n(noch) vorsieht, mit der gesetzlichen Regelung von Art. 93 SchKG nicht vereinbar\n(BGer. 5A_479/2017 E.2.3; 5A_642/2016 E. 3.3; BGE 140 III 337 E. 4.4 je m.w.H.).\nDementsprechend ist die Regelung im kantonalen Kreisschreiben aus heutiger Sicht\nbundesrechtswidrig. Bundesrecht geht überdies (entgegenstehendem) kantonalen\nRecht vor (vgl. Art. 49 Abs. 1 BV). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 93\nSchKG ist somit zu befolgen, selbst wenn das kantonale Kreisschreiben (noch) eine\nandere Regelung vorsieht. An der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vermag auch\nder Einwand des Schuldners, wonach durch die Nichtberücksichtigung weitere\nSchulden entstehen würden, nichts zu ändern; insbesondere war dieser Einwand,\nwelcher auch in der Lehre teilweise geäussert wurde, dem Bundesgericht bekannt (vgl.\nBGE 140 III 337 E. 4.4.1). Im Übrigen kann auf die einlässliche und zutreffende\nBegründung der Vorinstanz verwiesen werden. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen,\ndass das Kreisschreiben über die Berechnung des betreibungsrechtlichen\nExistenzminimums (Notbedarf) des Kantons St. Gallen derzeit überarbeitet und\nentsprechend angepasst werden wird.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/2\n"}