Beschwerdeführer vergütet. Dies gilt gleichermassen für die anteiligen 22 Tage des Novemberlohns (1. – 22. November 2016) als auch für die anteiligen 326 Tage des 13. Monatslohns (1. Januar – 22. November 2016). Daran hätte sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers im Übrigen auch nichts geändert, wenn der 13. Monatslohn erst im Dezember vergütet oder die Lohnpfändung vom Betreibungsamt bereits früher widerrufen worden und die Lohnzahlung daher direkt an den Beschwerdeführer gelangt wäre. In diesem Fall hätte sich dann allerdings das Konkursamt um den Einzug der genannten Betreffnisse bemühen müssen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/4